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für die gesetzgebenden Versammlungen der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens
vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur Beendigung
der Wahlhandlung keine Anwendung.
Die Zulässigkeit weiterer Ausnahmen regelt die Landesgesetzgebung. Jedoch
ist in Landesteilen, in denen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes alteinge-
sessene Bevölkerungsteile nichtdeutscher Muttersprache vorhanden sind, sofern diese
Bevölkerungsteile nach dem Ergebnisse der jeweilig letzten Volkszählung sechzig
vom Hundert der Gesamtbevölkerung übersteigen, während der ersten zwanzig
Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Mitgebrauch der nichtdeutschen
Sprache gestattet, wenn der Veranstalter der öffentlichen Versammlung mindestens
dreimal vierundzwanzig Stunden vor ihrem Beginne der Polizeibehörde die An-
zeige erstattet hat, daß und in welcher nichtdeutschen Sprache die Verhandlungen
geführt werden sollen. Über die Anzeige ist von der Polizeibehörde sofort eine
kostenfreie Bescheinigung zu erteilen. Als Landesteile gelten die Bezirke der
unteren Verwaltungsbehörden.
Ferner sind, soweit die Landesgesetzgebung abweichendes nicht bestimmt,
Ausnahmen auch mit Genehmigung der Landeszentralbehörde zulässig.
§ 13.
Beauftragte, welche die Polizeibehörde in eine öffentliche Versammlung
(§§ 5, 6, 7, 8, 9, 12) entsendet, haben sich unter Kundgebung ihrer Eigenschaft
dem Leiter oder, solange dieser nicht bestellt ist, dem Veranstalter der Versamm-
lung zu erkennen zu geben.
Den Beauftragten muß ein angemessener Platz eingeräumt werden. Die
Polizeibehörde darf nicht mehr als zwei Beauftragte entsenden.
§ 14.
Die Beauftragten der Polizeibehörde sind befugt, unter Angabe des Grundes
die Versammlung für aufgelöst zu erklären,
1. wenn in den Fällen des § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über die ord-
nungsmäßige Anzeige nicht vorgelegt werden kann;
2. wenn die Genehmigung nicht erteilt ist (§ 7);
3. wenn die Zulassung der Beauftragten der Polizeibehörde (§ 13 Abs. 1)
verweigert wird;
4. wenn Bewaffnete, die unbefugt in der Versammlung anwesend sind,
nicht entfernt werden (§ 11);
5. wenn in der Versammlung Anträge oder Vorschläge erörtert werden,
die eine Aufforderung oder Anreizung zu Verbrechen oder nicht nur
auf Antrag zu verfolgenden Vergehen enthalten;
6. wenn Rednern, die sich verbotswidrig einer nichtdeutschen Sprache be-
dienen (§ 12), auf Aufforderung der Beauftragten der Polizeibehörde
von dem Leiter oder Veranstalter der Versammlung das Wort nicht
entzogen wird.