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(Nr. 3458.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem-
burgs. Vom 2. Mai 1908.
Die in der Bekanntmachung vom 28. Juni 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 402)
veröffentlichten Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung finden,
nachdem die Großherzoglich Luxemburgische Regierung auf Grund der mit ihr
getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt hat,
auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung.
Berlin, den 2. Mai 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
(Nr. 3459.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur
Herstellung elektrischer Akkumulatoren aus Blei oder Bleiverbindungen.
Vom 6. Mai 1908.
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat über die
Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung elektrischer Akku-
mulatoren aus Blei oder Bleiverbindungen folgende Vorschriften erlassen:
§ 1.
In Anlagen zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren aus Blei oder Blei-
verbindungen müssen die Arbeitsräume, in denen die Bearbeitung oder Verarbeitung
von Blei oder Bleiverbindungen stattfindet, mindestens drei Meter hoch und mit
Fenstern versehen sein, welche geöffnet werden können und eine ausreichende Luft-
erneuerung ermöglichen.
Die Räume zum Formieren (Laden) der Platten müssen mit wirksamen
Ventilationseinrichtungen versehen sein.
§ 2.
In den Räumen, in denen bei der Arbeit ein Verstäuben oder Verstreuen
von Blei oder Bleiverbindungen stattfindet, muß der Fußboden so eingerichtet