Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (§ 134 a der Gewerbe- 
ordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung 
aufzunehmen.  
§ 21. 
In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide- und dem Speiseraume 
muß eine Abschrift oder ein Abdruck der §§ 1 bis 20 dieser Vorschriften sowie 
der gemäß § 20 vom Arbeitgeber erlassenen Bestimmungen an einer in die Augen 
fallenden Stelle aushängen. 
§ 22. 
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die §§ 1 bis 21 dieser Vorschriften 
kann die Polizeibehörde die Einstellung des Betriebs, soweit er durch die Vor- 
schriften betroffen wird, bis zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes an- 
ordnen (§ 147 Abs. 4 der Gewerbeordnung). 
§ 23. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1908 in Kraft 
und an die Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
11. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 176) verkündeten Bestimmungen. 
Berlin, den 6. Mai 1908. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Bethmann Hollweg. 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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