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Die mit der Aufsicht über die Börsen oder mit der Börsenleitung be-
trauten Organe sind verpflichtet, Handlungen, die zur Festsetzung einer Ordnungs-
strafe Anlaß geben können, zur Kenntnis des Vorsitzenden der Kommission zu
bringen.
Personen, die der Begehung einer durch dieses Gesetz mit Ordnungsstrafe
bedrohten Handlung verdächtig sind, ist auf Antrag des Staatskommissars oder
von Amts wegen durch Anordnung des Vorsitzenden die Vorlegung eines Ver-
zeichnisses aufzugeben, in welchem die von ihnen über Getreide oder Erzeugnisse
der Getreidemüllerei abgeschlossenen Geschäfte, insoweit sie der unter Tarif-
nummer 4b des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 695)
angeordneten Abgabe unterliegen, aufzuführen sind. Die Zeit, auf welche das
Verzeichnis sich zu erstrecken hat, bestimmt der Vorsitzende. Dem Verzeichnisse
sind die aus Anlaß der Geschäfte abgesandten und empfangenen Handelsbriefe
in Abschrift oder Urschrift sowie die Schlußnoten (§ 12 des Reichsstempelgesetzes)
beizufügen.
§ 74c.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 11, des § 12 Abs. 1,
des § 14, des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 sowie der §§ 18 bis 25 entsprechende An-
wendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen
ergeben.
§ 74d.
Die Entscheidungen der Kommissionen erfolgen nach Stimmenmehrheit.
Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlich werdenden Entscheidungen werden
von dem Vorsitzenden erlassen. Die Einstellung des Verfahrens darf nur mit
Zustimmung des Staatskommissars erfolgen. Der Vorsitzende kann von allen
öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittelungen vornehmen.
§ 74e.
Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen finden die Vor-
schriften der §§ 48 bis 64, 66 bis 80, 82 bis 86 der Strafprozeßordnung ent-
sprechende Anwendung.
Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen darf unterbleiben, wenn
der Staatskommissar zustimmt. Sie kann bereits im Vorverfahren erfolgen.
Die Verhängung von Zwangsmaßregeln sowie die Festsetzung von Strafen
gegen Zeugen und Sachverständige, welche der Ladung keine Folge leisten oder
ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, erfolgt auf Ersuchen durch das
Amtsgericht, in dessen Bezirke die Zeugen oder Sachverständigen ihren Wohnsitz
und in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben.
§ 74f.
Im Laufe des Verfahrens kann die Vorlegung der Handelsbücher eines
Beschuldigten angeordnet werden.
Reichs-Gesetzbl. 1908. 35