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(Nr. 3467.) Gesetz wegen Änderung des § 2 des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines
Darlehens an das Schutzgebiet Togo, vom 23. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl.
S. 329). Vom 18. Mai 1908.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Die Bestimmung des § 2 des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines
Darlehens an das Schutzgebiet Togo, vom 23. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 329)
erhält folgenden Zusatz:
Die vorstehende Bestimmung tritt vom 1. Juli 1907 ab außer
Kraft. Der bis dahin noch nicht getilgte Betrag des Darlehens ist
fernerhin jährlich mit 3½ vom Hundert zu verzinsen und mit 8 vom
Hundert unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen nach einem vom
Reichskanzler aufzustellenden anderweiten Tilgungsplane zurückzuerstatten.
Dem Schutzgebiete bleibt das Recht vorbehalten, den Tilgungssatz
jederzeit wieder zu erhöhen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 18. Mai 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3468.) Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines Darlehens
an das Südwestafrikanische Schutzgebiet, vom 16. März 1907 (Reichs-
Gesetzbl. S. 73). Vom 18. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Im § 1 des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das
Südwestafrikanische Schutzgebiet, vom 16. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 73)