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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 26.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Beschäftigung von Hilfsmitgliedern im Kaiserlichen Patentamte. S. 211. —
Gesetz, betreffend Änderungen im Münzwesen. S. 212. — Verordnung zur Ausführung des
Patentgesetzes vom 7. April 1891. S. 213.
(Nr. 3471.) Gesetz, betreffend die Beschäftigung von Hilfsmitgliedern im Kaiserlichen Patent-
amte. Vom 18. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Bis zum 31. März 1911 können im Falle des Bedürfnisses vom Reichs-
kanzler Personen, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Ver-
waltungsdienste besitzen oder in einem Zweige der Technik sachverständig sind,
mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Patentamts beauftragt werden.
Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses
erteilt werden und ist vor Ablauf der Zeit oder der Erledigung des Bedürfnisses
nicht widerruflich. Im übrigen finden die für Mitglieder geltenden Vorschriften
des Patentgesetzes auch auf die Hilfsmitglieder Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 18. Mai 1908.
(L. S) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs-Gesetzbl. 1908. 38
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1908.