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(Nr. 3472.) Gesetz, betreffend Änderungen im Münzwesen. Vom 19. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Das Münzgesetz vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetztl. S. 233) wird ge-
ändert wie folgt:
I. Im Artikel 3 wird
unter Nr. 1 hinter dem Worte „Fünfmarkstücke,“ das Wort
„Dreimarkstücke,"
unter Nr. 2 vor dem Worte „Zehnpfennigstücke“ das Wort
„Fünfundzwanzigpfennigstücke,"
sowie im § 1 hinter „20 Fünfmarkstücke,“
"33 1/3 Dreimarkstücke,“
eingeschaltet und dem § 3 folgende Fassung gegeben:
„Die übrigen Silbermünzen, die Nickel- und Kupfermünzen
tragen die Wertangabe, die Inschrift „Deutsches Reich“, die
Jahreszahl, den Reichsadler und das Münzzeichen. Die näheren
Bestimmungen über die Verteilung dieser Geprägemerkmale auf
die beiden Münzseiten, über deren Verzierung und die Beschaffen-
heit der Ränder, sowie über Zusammensetzung, Gewicht und
Durchmesser dieser Münzen werden vom Bundesrate festgestellt.“
II. Im Artikel 13 Abs. 1 werden hinter den Worten „Der Bundesrat
ist befugt:“ als Nr. 1 die Worte „einzuziehende Münzen außer Kurs
zu setzen. Die Anordnung der Außerkurssetzung und Feststellung der
für sie erforderlichen Vorschriften erfolgt durch den Bundesrat; die
Frist für die Außerkurssetzung muß zwei Jahre betragen. Die Bekannt-
machung über die Außerkurssetzung ist durch das Reichs-Gesetzblatt
sowie durch die zu den amtlichen Bekanntmachungen der unteren Ver-
waltungsbehörden dienenden Tageszeitungen zu veröffentlichen," als
Nr. 2 die Worte „die zur Aufrechterhaltung eines geregelten Geld-
umlaufs erforderlichen polizeilichen Vorschriften zu erlassen;“ eingefügt
und im Abs. 2 desselben Artikels die Worte "unter 1" durch die
Worte „unter 2 und 3" ersetzt. Die bisherigen Nr. 1 und 2 des
Abs. 1 werden Nr. 3 und 4.