— 216 —
§ 2.
Bei den Börsen sind als Organe der Landesregierung Staatskommissare
zu bestellen. Ihnen liegt es ob, den Geschäftsverkehr an der Börse sowie die
Befolgung der in bezug auf die Börse erlassenen Gesetze und Verwaltungs-
bestimmungen nach näherer Anweisung der Landesregierung zu überwachen. Sie
sind berechtigt, den Beratungen der Börsenorgane beizuwohnen und die Börsen-
organe auf hervorgetretene Mißbräuche aufmerksam zu machen. Sie haben über
Mängel und über die Mittel zu ihrer Abstellung Bericht zu erstatten.
Mit Zustimmung des Bundesrats kann für einzelne Börsen die Tätigkeit
des Staatskommissars auf die Mitwirkung beim ehrengerichtlichen Verfahren be-
schränkt oder, sofern es sich um kleine Börsen handelt, von der Bestellung eines
Staatskommissars abgesehen werden.
§ 3.
Zur Begutachtung über die durch dieses Gesetz der Beschlußfassung des
Bundesrats überwiesenen Angelegenheiten ist als Sachverständigenorgan ein
Börsenausschuß zu bilden. Derselbe ist befugt, Anträge an den Reichskanzler
zu stellen und Sachverständige zu vernehmen.
Der Börsenausschuß besteht aus mindestens dreißig Mitgliedern, welche
vom Bundesrat in der Regel auf je fünf Jahre zu wählen sind. Eine erneute
Wahl ist zulässig. Die Wahl der Hälfte der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag
der Börsenorgane. Darüber, in welcher Anzahl dieselben von den einzelnen
Börsenorganen vorzuschlagen sind, bestimmt der Bundesrat. Die andere Hälfte
wird unter angemessener Berücksichtigung von Landwirtschaft und Industrie gewählt.
Die Geschäftsordnung für den Ausschuß wird nach Anhörung desselben
von dem Bundesrat erlassen; der letztere setzt auch die den Ausschußmitgliedern
zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten fest.
§ 4.
Für jede Börse ist eine Börsenordnung zu erlassen.
Die Genehmigung derselben erfolgt durch die Landesregierung. Dieselbe
kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung anordnen, ins-
besondere der Vorschrift, daß in den Vorständen der Produktenbörsen die Land-
wirtschaft, die landwirtschaftlichen Nebengewerbe und die Müllerei eine entsprechende
Vertretung finden.
§ 5.
Die Börsenordnung muß Bestimmungen treffen:
1. über die Börsenleitung und ihre Organe;
2. über die Geschäftszweige, für welche die Börseneinrichtungen bestimmt sind;
3. über die Voraussetzungen der Zulassung zum Besuche der Börse;
4. darüber, in welcher Weise die Preise und Kurse zu notieren sind.