Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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§ 6. 
Die Börsenordnung kann für andere als die nach § 5 Ziffer 2 zu be- 
zeichnenden Geschäftszweige, sofern dies nicht mit besonderen Bestimmungen dieses 
Gesetzes (§§ 42, 43, 51) im Widerspruche steht, die Benutzung von Börsen- 
einrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle 
für die Beteiligten nicht. Der Bundesrat ist befugt, für bestimmte Geschäfts- 
zweige die Benutzung der Börseneinrichtungen zu untersagen oder von Bedingungen 
abhängig zu machen. 
§ 7. 
Vom Börsenbesuche sind ausgeschlossen: 
1. Personen weiblichen Geschlechts; 
2. welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden; 
3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung 
über ihr Vermögen beschränkt sind; 
4 welche wegen betrüglichen Bankrotts rechtskräftig verurteilt 
5. Personen, welche wegen einfachen Bankrotts rechtskräftig verurteilt sind; 
6. Personen, welche sich im Zustande der Zahlungsunfähigkeit befinden; 
7. Personen, gegen welche durch rechtskräftige oder für sofort wirksam 
ehrengerichtliche Entscheidung auf Ausschließung von dem Besuch 
einer Börse erkannt ist. 
Die Zulassung oder Wiederzulassung zum Börsenbesuche kann in den Fällen 
unter 2 und 3 nicht vor der Beseitigung des Ausschließungsgrundes, in dem 
Falle unter 5 nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Strafe verbüßt, 
verjährt oder erlassen ist, erfolgen; sie darf in dem letzteren Falle und ebenso in 
dem Falle unter 6 nur stattfinden, wenn der Börsenvorstand den Nachweis für 
geführt erachtet, daß die Schuldverhältnisse sämtlichen Gläubigern gegenüber 
durch Zahlung, Erlaß oder Stundung geregelt sind. Einer Person, welche im 
Wiederholungsfall in Zahlungsunfähigkeit oder in Konkurs geraten ist, muß die 
Zulassung oder Wiederzulassung mindestens für die Dauer eines Jahres verweigert 
werden. In dem Falle unter 4 ist der Ausschluß ein dauernder. 
Die Börsenordnungen können weitere Ausschließungsgründe festsetzen. 
Auf Antrag der Börsenorgane kann die Landesregierung in besonderen 
Fällen Ausnahmen von den Vorschriften über die Ausschließung vom Börsen- 
besuche zulassen. 
 
 
 
 
§ 8. 
Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Aufrechthaltung der Ordnung 
und für den Geschäftsverkehr an der Börse Anordnungen zu erlassen. 
Die Handhabung der Ordnung in den Börsenräumen liegt dem Börsen- 
vorstand ob. Er ist befugt, Personen, welche die Ordnung oder den Geschäfts- 
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