— 217
§ 6.
Die Börsenordnung kann für andere als die nach § 5 Ziffer 2 zu be-
zeichnenden Geschäftszweige, sofern dies nicht mit besonderen Bestimmungen dieses
Gesetzes (§§ 42, 43, 51) im Widerspruche steht, die Benutzung von Börsen-
einrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle
für die Beteiligten nicht. Der Bundesrat ist befugt, für bestimmte Geschäfts-
zweige die Benutzung der Börseneinrichtungen zu untersagen oder von Bedingungen
abhängig zu machen.
§ 7.
Vom Börsenbesuche sind ausgeschlossen:
1. Personen weiblichen Geschlechts;
2. welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden;
3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt sind;
4 welche wegen betrüglichen Bankrotts rechtskräftig verurteilt
5. Personen, welche wegen einfachen Bankrotts rechtskräftig verurteilt sind;
6. Personen, welche sich im Zustande der Zahlungsunfähigkeit befinden;
7. Personen, gegen welche durch rechtskräftige oder für sofort wirksam
ehrengerichtliche Entscheidung auf Ausschließung von dem Besuch
einer Börse erkannt ist.
Die Zulassung oder Wiederzulassung zum Börsenbesuche kann in den Fällen
unter 2 und 3 nicht vor der Beseitigung des Ausschließungsgrundes, in dem
Falle unter 5 nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Strafe verbüßt,
verjährt oder erlassen ist, erfolgen; sie darf in dem letzteren Falle und ebenso in
dem Falle unter 6 nur stattfinden, wenn der Börsenvorstand den Nachweis für
geführt erachtet, daß die Schuldverhältnisse sämtlichen Gläubigern gegenüber
durch Zahlung, Erlaß oder Stundung geregelt sind. Einer Person, welche im
Wiederholungsfall in Zahlungsunfähigkeit oder in Konkurs geraten ist, muß die
Zulassung oder Wiederzulassung mindestens für die Dauer eines Jahres verweigert
werden. In dem Falle unter 4 ist der Ausschluß ein dauernder.
Die Börsenordnungen können weitere Ausschließungsgründe festsetzen.
Auf Antrag der Börsenorgane kann die Landesregierung in besonderen
Fällen Ausnahmen von den Vorschriften über die Ausschließung vom Börsen-
besuche zulassen.
§ 8.
Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Aufrechthaltung der Ordnung
und für den Geschäftsverkehr an der Börse Anordnungen zu erlassen.
Die Handhabung der Ordnung in den Börsenräumen liegt dem Börsen-
vorstand ob. Er ist befugt, Personen, welche die Ordnung oder den Geschäfts-
39*