Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 223 — 
 § 35. 
Der Bundesrat ist befugt: 
1. eine von den Vorschriften im § 29 Abs. 1 und 2 und in den §§ 30 
und 31 abweichende amtliche Feststellung des Börsenpreises von Waren 
oder Wertpapieren für einzelne Börsen zuzulassen; 
2. eine amtliche Feststellung des Börsenpreises bestimmter Waren allgemein 
oder für einzelne Börsen vorzuschreiben; 
3. Bestimmungen zu erlassen, um eine Einheitlichkeit der Grundsätze über 
die den Feststellungen von Warenpreisen zu Grunde zu legenden Mengen 
und über die für die Feststellung der Preise von Wertpapieren maß- 
gebenden Gebräuche herbeizuführen. 
Die Befugnis der Landesregierung zu Anordnungen der im Abs. 1 Ziffer 2 
und 3 bezeichneten Art wird hierdurch nicht berührt, soweit der Bundesrat von 
seiner Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat. Diese Anordnungen sind dem 
Reichskanzler zur Kenntnisnahme mitzuteilen. 
 
III. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. 
 § 36. 
Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel erfolgt an jeder Börse 
durch eine Kommission (Zulassungsstelle), von deren Mitgliedern mindestens die 
Hälfte aus Personen bestehen muß, die sich nicht berufsmäßig am Börsenhandel 
mit Wertpapieren beteiligen. 
Von der Beratung und Beschlußfassung über die Zulassung eines Wert- 
papiers zum Börsenhandel sind diejenigen Mitglieder ausgeschlossen, welche an 
der Einführung dieses Wertpapiers in den Börsenhandel beteiligt sind; für die 
ausscheidenden Mitglieder sind Stellvertreter nach näherer Bestimmung der Börsen- 
ordnung zu berufen. 
Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe und die Pflicht: 
a) die Vorlegung der Urkunden, welche die Grundlage für die zu emit- 
tierenden Wertpapiere bilden, zu verlangen und diese Urkunden zu 
prüfen; 
b) dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Beurteilung der 
zu emittierenden Wertpapiere notwendigen tatsächlichen und rechtlichen 
Verhältnisse soweit als möglich informiert wird, und bei Unvollständig- 
keit der Angaben die Emission nicht zuzulassen; 
c) Emissionen nicht zuzulassen, durch welche erhebliche allgemeine Inter- 
essen geschädigt werden oder welche offenbar zu einer Übervorteilung 
des Publikums führen. 
Reichs Gesebl. 1908. 40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.