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(Nr. 3476.) Bekanntmachung, betreffend die Geschäftsbedingungen der Produktenbörse zu
Berlin für den Zeithandel in Getreide und Mehl. Vom 29. Mai 1908.
Auf Grund des § 67 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 215) hat der
Bundesrat beschlossen, die nachstehenden Geschäftsbedingungen der Produktenbörse
zu Berlin für den Kauf oder die sonstige Anschaffung von Weizen, Roggen,
Hafer oder Mais in Mengen von 50 Tonnen oder einem Vielfachen davon
— die Tonne zu 1000 Kilogramm — oder von Roggenmehl in Mengen von
300 Sack oder einem Vielfachen davon — der Sack zu 100 Kilogramm brutto —
mit der Maßgabe zu genehmigen, daß es den Vertragschließenden gestattet ist,
Vereinbarungen über die in diesen Bedingungen nicht geregelten Punkte zu treffen:
I. Zu liefern ist:
1. bei Weizen: gesunder, trockener und für Müllereizwecke gut verwend-
barer Weizen, mit einem Normalgewichte von 755 Gramm für das
Liter. Von der Lieferung ausgeschlossen sind: Rauhweizen, Kubanka und
andere ausländische Hart-(Gries-) Weizen, ferner künstliche Mischungen
von weißem und rotem (gelbem) Weizen;
2. bei Roggen: guter, gesunder, trockener Roggen, frei von Darrgeruch
mit einem Normalgewichte von 712 Gramm für das Liter;
3. bei Hafer: guter, gesunder, trockener Hafer, frei von Darrgeruch mit
einem Normalgewichte von 450 Gramm für das Liter;
4. bei Mais: guter, gesunder Mais;
5. bei Roggenmehl: gutes, gesundes Roggenmehl Nr. 0 und Nr. I ge-
trennt, nach den von Sachverständigen, welche für Mehl von der
Handelskammer zu Berlin öffentlich angestellt und beeidigt sind, fest-
gestellten Typen. Das Mehl ist in guten, dichten, ungezeichneten
Säcken, die 74 bis 80 Zentimeter breit und 116 bis 125 Zentimeter
lang sind, zu liefern. Die Säcke sind mit Plomben zu versehen, auf
denen die Bezeichnung der Art und Nummer deutlich ausgeprägt ist.
ll. Die Lieferung hat innerhalb des von den Parteien vereinbarten Monats
nach Wahl des Verkäufers zu erfolgen.
III. Erfüllungsort ist Berlin. Der Verkäufer kann auch von Speichern liefern, die
1. Ladegerechtigkeit haben und an folgenden schiffbaren Wasserläufen be-
legen sind: a) am Spandauer Schiffahrtskanal bis zur Plötzensee-
Schleuse (Nord- und Südufer), b) am Verbindungskanal von der
Plötzensee-Schleuse bis zur Spree, c) am Landwehrkanal-Salzufer und
Charlottenburger Ufer, d) an der Unterspree bis zur Charlottenburger
Schleuse, e) am Teltowkanal zwischen der Berlin-Tempelhofer Chaussee
und der Rudower Straße) 4) am Landwehrkanal von der Oberspree
bis zum Rixdorfer Stichkanal, g) am Rixdorfer Stichkanal bis zur
Stadt- und Ringbahn, h) an der Oberspree bis zum Beginne des