Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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(Nr. 3476.) Bekanntmachung, betreffend die Geschäftsbedingungen der Produktenbörse zu 
Berlin für den Zeithandel in Getreide und Mehl. Vom 29. Mai 1908. 
Auf Grund des § 67 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 215) hat der 
Bundesrat beschlossen, die nachstehenden Geschäftsbedingungen der Produktenbörse 
zu Berlin für den Kauf oder die sonstige Anschaffung von Weizen, Roggen, 
Hafer oder Mais in Mengen von 50 Tonnen oder einem Vielfachen davon 
— die Tonne zu 1000 Kilogramm — oder von Roggenmehl in Mengen von 
300 Sack oder einem Vielfachen davon — der Sack zu 100 Kilogramm brutto — 
mit der Maßgabe zu genehmigen, daß es den Vertragschließenden gestattet ist, 
Vereinbarungen über die in diesen Bedingungen nicht geregelten Punkte zu treffen: 
I. Zu liefern ist: 
1. bei Weizen: gesunder, trockener und für Müllereizwecke gut verwend- 
barer Weizen, mit einem Normalgewichte von 755 Gramm für das 
Liter. Von der Lieferung ausgeschlossen sind: Rauhweizen, Kubanka und 
andere ausländische Hart-(Gries-) Weizen, ferner künstliche Mischungen 
von weißem und rotem (gelbem) Weizen; 
2. bei Roggen: guter, gesunder, trockener Roggen, frei von Darrgeruch 
mit einem Normalgewichte von 712 Gramm für das Liter; 
3. bei Hafer: guter, gesunder, trockener Hafer, frei von Darrgeruch mit 
einem Normalgewichte von 450 Gramm für das Liter; 
4. bei Mais: guter, gesunder Mais; 
5. bei Roggenmehl: gutes, gesundes Roggenmehl Nr. 0 und Nr. I ge- 
trennt, nach den von Sachverständigen, welche für Mehl von der 
Handelskammer zu Berlin öffentlich angestellt und beeidigt sind, fest- 
gestellten Typen. Das Mehl ist in guten, dichten, ungezeichneten 
Säcken, die 74 bis 80 Zentimeter breit und 116 bis 125 Zentimeter 
lang sind, zu liefern. Die Säcke sind mit Plomben zu versehen, auf 
denen die Bezeichnung der Art und Nummer deutlich ausgeprägt ist. 
ll. Die Lieferung hat innerhalb des von den Parteien vereinbarten Monats 
nach Wahl des Verkäufers zu erfolgen. 
III. Erfüllungsort ist Berlin. Der Verkäufer kann auch von Speichern liefern, die 
1. Ladegerechtigkeit haben und an folgenden schiffbaren Wasserläufen be- 
legen sind: a) am Spandauer Schiffahrtskanal bis zur Plötzensee- 
Schleuse (Nord- und Südufer), b) am Verbindungskanal von der 
Plötzensee-Schleuse bis zur Spree, c) am Landwehrkanal-Salzufer und 
Charlottenburger Ufer, d) an der Unterspree bis zur Charlottenburger 
Schleuse, e) am Teltowkanal zwischen der Berlin-Tempelhofer Chaussee 
und der Rudower Straße) 4) am Landwehrkanal von der Oberspree 
bis zum Rixdorfer Stichkanal, g) am Rixdorfer Stichkanal bis zur 
Stadt- und Ringbahn, h) an der Oberspree bis zum Beginne des
	        
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