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Treptower Parkes, i) am Rummelsburger See, von der Stadt- und
Ringbahn an gerechnet auf der rechten Seite bis einschließlich der
früheren Rengertschen Fabrik und auf der linken Seite bis einschließlich
des Geländes der Norddeutschen Eiswerke, oder
2. durch Beschluß des Börsenvorstandes, Abteilung Produktenbörse, zu
Berlin als geeignet bezeichnet sind, sofern seit Bekanntmachung des
Beschlusses ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten verflossen ist.
Weizen, Roggen, Hafer oder Mais können auch aus Kähnen geliefert
werden, die außerhalb der Weichbildgrenze Berlins auf einem der zu I be-
zeichneten Wasserläufe an einem Speicher liegen.
IV. Es darf nur eine Ware geliefert werden, die vor der Erklärung der Liefe-
rungsbereitschaft (Andienung), frühestens aber an dem der Andienung vorher-
gehenden Werktage von drei von der Handelskammer zu Berlin für die in
Frage kommenden Waren öffentlich angestellten und beeidigten Sachverstän-
digen untersucht und als lieferbar befunden worden ist.
Bei der Untersuchung der Ware und Festsetzung eines Mehr- oder
Minderwerts sind bei Weizen, Roggen, Hafer oder Mais Beschaffenheit und
Naturalgewicht, bei Roggenmehl Beschaffenheit des Mehles und Beschaffen-
heit der Säcke zu berücksichtigen.
Ergibt sich bei Weizen, Roggen, Hafer oder Mais auf Grund dieser
Untersuchung ein Mehr- oder Minderwert bis zu 2 Mark für die Tonne,
so ist der Käufer zur Abnahme unter Vergütung des Mehrwerts oder
Abzug des Minderwerts verpflichtet. Ein Mehrwert über 2 Mark für die
Tonne ist nicht zu vergüten. Bei einem Minderwerte von mehr als
2 Mark für die Tonne ist die Ware nicht lieferbar.
Ergibt sich bei Roggenmehl auf Grund dieser Untersuchungen ein Mehr-
oder Minderwert bis zu durchschnittlich 25 Pfennig für 100 Kilogramm
Mehl, so ist der Käufer zur Abnahme unter Vergütung des Mehrwerts
oder Abzug des Minderwerts verpflichtet. Ein Mehrwert über 25 Pfennig
für 100 Kilogramm Mehl ist nicht zu vergüten. Bei einem Minderwerte
von mehr als 25 Pfennig für 100 Kilogramm Mehl ist die Ware nicht
lieferbar. Ergibt sich durch die Untersuchung ein Minderwert der Säcke
bis zu durchschnittlich 10 Pfennig für das Stück, so ist der Käufer zur
Abnahme unter Abzug des Minderwerts verpflichtet. Bei einem höheren
Minderwerte der Säcke ist die Ware nicht lieferbar.
V. Bei Weizen, Roggen, Hafer oder Mais hat die Andienung in Posten von
je 50 Tonnen schriftlich unter Beifügung einer Bescheinigung über die
Lieferbarkeit zu erfolgen und muß dem Käufer an einem Werktage bis
12 Uhr mittags zugestellt sein. Endet die Lieferzeit an einem Sonn- oder
Feiertage, so muß die Andienung spätestens an dem vorhergehenden Werk-
tag erfolgen. Die Andienung kann an Dritte weitergegeben werden. Die