Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

 
 
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Weitergabe muß unverzüglich erfolgen. Die Umlaufszeit der Andienung 
endet am Andienungstage nachmittags 5 Uhr. 
Der Verkäufer ist berechtigt, jeden einzelnen Posten von zwei ver- 
schiedenen Stellen zu liefern. Die Ware ist innerhalb von 6 Tagen, einschließ- 
lich des Tages der Andienung, Zug um Zug gegen Zahlung abzunehmen. 
Endet die Frist an einem Sonn- oder Feiertage, so muß die Abnahme 
spätestens am vorhergehenden Werktag erfolgen. 
Das Andienungsschreiben und die Bescheinigung der Sachverständigen 
müssen enthalten: 
bei Lieferungen vom Kahn: 
1. das Datum ; 
2. den Namen des Schiffers, die Nummer des Kahnes und den Ort der 
Abladung; 
3. den Standort des Kahnes, vorbehaltlich einer Änderung bei polizeilicher 
Anordnung; 
  
bei Lieferungen vom Speicher: 
1. das Datum; 
2. die genaue Bezeichnung des Postens nach Lagerraum und Menge. 
Erfolgt die Lieferung von einem nicht am schiffbaren Wasser belegenen 
Speicher, so ist die Ware kostenfrei auf den Wagen zu liefern; im übrigen 
hat der Empfänger die Kosten der Übergabe und Abnahme der Ware zu 
tragen, insoweit sie die angemessenen Sätze nicht überschreiten. Etwaige 
Mehrkosten fallen dem Verkäufer zur Last. Über die Angemessenheit ent- 
scheidet in Streitfällen der Börsenvorstand, Abteilung Produktenbörse, zu 
Berlin. 
Der Verkäufer hat das Recht, 5 Prozent mehr oder weniger zu liefern. 
Ergibt sich bei einem Posten ein Fehlgewicht von mehr als 5 Prozent, so 
kann die Abnahme abgelehnt werden. Die Ablehnung muß jedoch inner- 
halb der vertragsmäßigen Abnahmefrist erklärt werden. Ein Mehr- oder 
Mindergewicht wird zum Preise des Abnahmetags, falls jedoch die Abnahme 
nach Ablauf der vertragsmäßigen Frist von 6 Tagen erfolgt, zum Preise 
des letzten Tages der Abnahmefrist berechnet. 
Vi. Bei Roggenmehl hat die Andienung im Posten von je 150 Sack 0 und 
150 Sack I schriftlich unter Beifügung einer Bescheinigung über die 
Lieferbarkeit zu erfolgen; sie muß dem Käufer an einem Werktage bis 
12 Uhr mittags zugestellt sein. Endet die Lieferzeit an einem Sonn- oder 
Feiertage, so muß die Andienung spätestens an dem vorhergehenden Werk- 
tag erfolgen. Die Andienung kann an Dritte weitergegeben werden. Die 
Weitergabe muß unverzüglich erfolgen. Die Umlaufzeit der Andienung endet 
am Andienungstage nachmittags 5 Uhr.
	        
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