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Reichs-Gesetzblatt
Nr. 29.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Stiftungsurkunden für die Gustav- Müller-Kunststiftung und die
Gustav - Müller - Hospitalstiftung. S. 245. — Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von
Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 255. — Bekanntmachung, betreffend
Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 256.
(Nr. 3477.) Bekanntmachung, betreffend die Stiftungsurkunden für die Gustav-Müller-
Kunststiftung und die Gustav- Müller-Hospitalstiftung. Vom 12. Mal 1908.
Auf Grund der §§ 1, 3 des Gesetzes, betreffend die Errichtung zweier Stiftungen
aus dem Vermögen, welches dem Reiche aus dem Nachlasse des am 2. Juni
1901 verstorbenen Malers Professor Gustav Müller zugeflossen ist, vom 7. Januar
1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 131) habe ich mit der anliegenden Stiftungsurkunde
vom heutigen Tage eine Stiftung unter dem Namen „Gustav-Müller-Kunst-
stiftung“ zu dem im Testamente des Erblassers bestimmten Zwecke des Ankaufs
von Kunstwerken begründet, auf diese Stiftung die im § 1 des Gesetzes bezeich-
neten Kapitalien übertragen und die Verfassung der Stiftung bestimmt.
Ich habe ferner auf Grund der §§ 2, 3 des im Abs. 1 erwähnten Gesetzes
mit der weiter beigefügten Stiftungsurkunde vom heutigen Tage eine Stiftung
unter dem Namen „Gustav-Müller-Hospitalstiftung“ zu dem im Testamente des
Erblassers bestimmten Zwecke der Verwendung der Erträge zu Gunsten des
deutschen Hospitals in Rom begründet, auf diese Stiftung das im § 2 des
Gesetzes bezeichnete Kapital übertragen und die Verfassung der Stiftung bestimmt.
Die in den Abs. 1, 2 erwähnten beiden Stiftungsurkunden werden hierdurch
bekannt gemacht.
Berlin, den 12. Mai 1908.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.
Reichs-Gesetzbl. 1908. 44
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juni 1908.