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Stiftungsurkunde für die Gustav-Müller-
Kunststiftung.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Errichtung zweier Stiftungen aus dem
Vermögen, welches dem Reiche aus dem Nachlasse des am 2. Juni 1901 ver-
storbenen Malers Professor Gustav Müller zugeflossen ist, vom 7. Januar 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 131) begründe ich die
"Gustav-Müller-Kunststiftung",
die nach § 1 des erwähnten Gesetzes als mit dem Beginne des 4. Juli 1902
entstanden gilt, und übertrage auf diese Stiftung kraft der mir im § 1 erteilten
Ermächtigung
1. den Betrag von 106 392,28 Mark (Einhundertsechstausenddreihundert-
zweiundneunzig Mark 28 Pfennig), welcher der Reichskasse im Rech-
nungsjahr 1902 aus dem Nachlasse des am 2. Juni 1901 in Rom
verstorbenen Malers Professor Gustav Müller und aus Erträgen dieses
Nachlasses mit der im Testamente des Erblassers angeordneten Auflage
zugeflossen ist,
2. die aus demselben Nachlasse dem Reiche mit der gleichen Auflage
zugefallenen Stücke der italienischen konsolidierten, zu 5 vom Hundert
verzinslichen Rente im Nennbetrage von 160 000 Lire (Einhundertsechzig-
tausend Lire)
zu dem vom Erblasser bei der Auflage bestimmten Zwecke, mit den Erträgen
dieser Kapitalien Kunstwerke zur Überweisung an die vom Erblasser bezeichneten
Anstalten anzukaufen.
Die Verfassung der Stiftung wird, wie folgt, bestimmt:
§ 1.
Die Stiftung führt den Namen:
Gustav-Müller-Kunststiftung.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin. Soweit der Sitz für die
Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes in Betracht kommt, gilt der zum
Bezirke des Amtsgerichts Berlin-Mitte gehörende Teil des Stadtkreises Berlin
als Sitz der Stiftung.