Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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einem Dritten zu übertragen, und aus drei deutschen und drei italienischen Mit- 
gliedern besteht. Die deutschen Mitglieder werden in Gemäßheit der erwähnten 
Bestimmungen von dem derzeitigen diplomatischen Vertreter des Reichs in Rom 
gewählt. Die italienischen Mitglieder sind gemäß den erwähnten Bestimmungen: 
der Präsident der Königlich Italienischen Akademie von San Luca in Rom und 
zwei Mitglieder des Rates dieser Akademie, die von dem Rate zu wählen sind. 
§ 8. 
Der Kommission (§ 7) stehen die ihr nach Inhalt des Testamentsauszugs 
(§ 2) zugewiesenen Verrichtungen zu, insbesondere die Auswahl der anzukaufenden 
Kunstwerke, der Ankauf, die Zahlung des Kaufpreises, die bei dessen Stundung 
mit den Urhebern der Kunstwerke etwa zu treffenden Vereinbarungen und die 
Überweisung der Kunstwerke an die nach dem Inhalte des Testamentsauszugs in 
Betracht kommenden Kunstanstalten. 
Die Vertretungsmacht der Kommission erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, 
die der ihr zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. 
Soweit der Geschäftsgang der Kommission der Regelung durch eine Ge- 
schäftsordnung bedarf, ist diese von der Kommission auszuarbeiten und dem Aus- 
wärtigen Amte zur Bestätigung vorzulegen. 
Die zu den Verrichtungen der Kommission erforderlichen Mittel werden ihr 
vom Auswärtigen Amte nach Maßgabe der im Testamentsauszug enthaltenen 
Anordnungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens überwiesen. 
§ 9. 
Über die Verwaltung des Siftungsvermögerns und die Verwendung seiner 
Erträge wird dem Auswärtigen Amte von der Legationskasse am Schlusse jedes 
Rechnungsjahrs Rechnung gelegt. 
Berlin, den 12. Mai 1908. 
Fürst von Bülow.
	        
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