Stiftungsurkunde für die Gustav-Müller-
Hospitalstiftung.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Errichtung zweier Stiftungen aus dem
Vermögen, welches dem Reiche aus dem Nachlasse des am 2. Juni 1901 ver-
storbenen Malers Professor Gustav Müller zugeflossen ist, vom 7. Januar 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 131) begründe ich die
"Gustav-Müller-Hospitalstiftung",
die nach § 2 des erwähnten Gesetzes als mit dem Beginne des 25. Juli 1902
entstanden gilt, und übertrage auf diese Stiftung kraft der mir im § 2 erteilten
Ermächtigung
den Betrag von 228 080,10 Mark (Zweihundertachtundzwanzigtausend-
achtzig Mark 10 Pfennig), welcher der Reichskasse im Rechnungsjahr
1902 aus dem Nachlasse des am 2. Juni 1901 in Rom verstorbenen
Malers Professor Gustav Müller und aus Erträgen dieses Nachlasses mit
einer im Testamente des Erblassers angeordneten Auflage zugeflossen ist,
zu dem vom Erblasser bei der Auflage bestimmten Zwecke, die Erträge dieses
Kapitals zu Gunsten des deutschen Hospitals in Rom zu verwenden.
Die Verfassung der Stiftung wird wie folgt, bestimmt:
§ 1.
Die Stiftung führt den Namen:
Gustav-Müller-Hospitalstiftung.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin. Soweit der Sitz für die Be-
stimmung des allgemeinen Gerichtsstandes in Betracht kommt, gilt der zum Be-
zirke des Amtsgerichts Berlin-Mitte gehörende Teil des Stadtkreises Berlin als
Sitz der Stiftung.
§ 2.
Die Stiftung hat den Zweck, an Stelle des Reichs die Leistungen zu be-
wirken, zu denen der am 2. Juni 1901 in Rom verstorbene Maler Professor
Gustav Müller durch Testament vom 15. August 1898 das Reich als seinen
Reichs-Gesetzbl. 1908.