Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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§ 3. 
Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde über 
den Versicherungsvertrag (Versicherungsschein) dem Versicherungsnehmer auszu- 
händigen. 
Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann 
der Versicherungsnehmer von dem Versicherer die Ausstellung einer Ersatzurkunde 
verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, so ist der 
Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet. 
Der Versicherungsnehmer kann jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, 
die er mit bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Der Versicherer hat ihn bei 
der Aushändigung des Versicherungsscheins auf dieses Recht aufmerksam zu machen. 
Die Kosten der Ersatzurkunde sowie der Abschriften hat der Versicherungs- 
nehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. 
§ 4. 
Wird ein Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt, so treten die im 
§ 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Wirkungen ein. 
Ist im Vertrage bestimmt, daß der Versicherer nur gegen Rückgabe des 
Versicherungsscheins zu leisten hat, so genügt, wenn der Versicherungsnehmer 
behauptet, zur Rückgabe außer stande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, 
daß die Schuld erloschen sei. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn 
der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt. 
§ 5. 
Auf eine Vereinbarung, nach welcher die Annahme des Versicherungsscheins 
die Wirkung haben soll, daß der Inhalt des Scheines als von dem Versicherungs- 
nehmer genehmigt gilt, kann sich der Versicherer nur berufen, wenn durch die 
Vereinbarung dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monate 
für die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Scheines gewährt 
ist und der Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist Widerspruch nicht erhoben 
hat. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums 
anzufechten, kann durch eine solche Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. 
§ 6. 
Ist im Vertrage bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor 
dem Eintritte des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, 
der Versicherer zum Rücktritte berechtigt oder von der Verpflichtung zur Leistung 
frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung 
als eine unverschuldete anzusehen ist. 
Ist eine solche Bestimmung für den Fall getroffen, daß eine Obliegenheit 
verletzt wird, die nach dem Eintritte des Versicherungsfalls dem Versicherer gegen- 
über zu erfüllen ist, so tritt die Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder 
auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
	        
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