Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 272 — 
schriften des zweiten Titels durch Rücktritt oder Kündigung aufgehoben, so ge- 
bührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie, jedoch nicht über die laufende Ver- 
sicherungsperiode hinaus. 
Das Gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis wegen nicht recht- 
zeitiger Prämienzahlung gemäß § 39 gekündigt wird. Kündigt der Versicherer 
gemäß § 38 Abs. 2, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 
Ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein 
bestimmter Betrag für die Geschäftsgebühr festgesetzt, so gilt dieser als angemessen. 
Endigt das Versicherungsverhältnis infolge der Eröffnung des Konkurses 
über das Vermögen des Versicherers, so kann der Versicherungsnehmer den auf 
die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der 
Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern. 
§ 41. 
Ist die dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrags ob- 
liegende Anzeigepflicht verletzt worden, das Rücktrittsrecht des Versicherers aber 
ausgeschlossen, weil dem anderen Teile ein Verschulden nicht zur Last fällt, so 
kann der Versicherer, falls mit Rücksicht auf die höhere Gefahr eine höhere 
Prämie angemessen ist, von dem Beginne der laufenden Versicherungsperiode an 
die höhere Präme verlangen. Das Gleiche gilt, wenn bei der Schließung des 
Vertrags ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer 
nicht angezeigt worden ist, weil er dem anderen Teile nicht bekannt war. 
Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers 
maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, 
so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer 
Kündigungsfrist von einem Monate kündigen. 
Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt, wenn er nicht innerhalb 
eines Monats von dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in welchem der Ver- 
sicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten 
Umstande Kenntnis erlangt. Das Gleiche gilt von dem Kündigungsrechte, wenn 
es nicht innerhalb des bezeichneten Zeitraums ausgeübt wird. 
§ 42. 
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 37 
bis 41 zum Nachteile des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der 
Versicherer nicht berufen. 
Vierter Titel. 
Versicherungsagenten. 
§ 43. 
Ein Versicherungsagent gilt, auch wenn er nur mit der Vermittelung von 
Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtigt, in dem Versicherungs- 
zweige, für den er bestellt ist:  
1. Anträge auf Schließung, Verlängerung oder Änderung eines Ver- 
sicherungsvertrags sowie den Widerruf solcher Anträge entgegen- 
zunehmen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.