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künftiges Unternehmen oder sonst fuͤr ein künftiges Interesse genommen ist, das
Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Ver-
pflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene
Geschäftsgebühr verlangen.
Fällt das Interesse, für welches die Versicherung genommen ist, nach dem
Beginne der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie für die
laufende Versicherungsperiode.
II. Veräußerung der versicherten Sache.
§ 69.
Wird die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer veräußert, so
tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines
Eigentums aus dem Versicherungsverhältnisse sich ergebenden Rechte und Pflichten
des Versicherungsnehmers ein.
Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintritts laufende Ver-
scherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber als Gesamt-
schuldner.
Der Versicherer hat in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis
gegen ihn begründeten Forderungen die Veräußerung erst dann gegen sich gelten
zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408
des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
§ 70.
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monate zu kündigen. Das Kündigungs-
recht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem
Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt.
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber
von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum
Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber
von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt,
so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen, jedoch nicht über
die zur Zeit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses laufende Versicherungs-
periode hinaus; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie findet in diesen
Fällen nicht statt.
§ 71.
Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die
Anzeige weder von dem Erwerber noch von dem Veräußerer unverzüglich gemacht,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Ver-