Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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zur Ankunft des Schiffes am nächsten Bestimmungsort und, falls an diesem ge- 
löscht wird, bis zu dem nach § 138 für die Beendigung der Versicherung maß- 
gebenden Zeitpunkte. Der Versicherungsnehmer kann die Verlängerung, solange 
das Schiff noch nicht unterwegs ist, durch eine gegenüber dem Versicherer abzu- 
gebende Erklärung ausschließen. 
§ 140. 
Als Versicherungswert der Güter gilt der gemeine Handelswert und in 
dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die Güter am Orte der Absendung 
in dem Zeitpunkte haben, welcher nach den §§ 134 bis 136 für den Beginn der 
Versicherung maßgebend ist, unter Hinzurechnung der Versicherungskosten sowie 
derjenigen Kosten, welche bis zur Annahme der Güter durch den Frachtführer 
entstehen. 
Der sich nach Abs. 1 ergebende Wert der Güter gilt auch bei dem Ein- 
tritte des Versicherungsfalls als Versicherungswert. 
Haben die Güter eine Beschädigung erlitten, so ist bei der Berechnung 
des Schadens festzustellen, in welchem Verhältnisse der Handelswert oder gemeine 
Wert, den die Güter im unbeschädigten Zustand am Ablieferungsorte haben 
würden, zu dem Werte steht, den sie dort im beschädigten Zustande haben; ein 
diesem Verhältnis entsprechender Bruchteil des Versicherungswerts gilt als Betrag 
des Schadens. 
§ 141. 
Als Versicherungswert des Schiffes gilt der Wert, den das Schiff bei dem 
Beginne der Versicherung hat. Dieser Wert gilt auch bei dem Eintritte des 
Versicherungsfalls als Versicherungswert. 
Bei einer Beschädigung des Schiffes gelten, falls das Schiff ausbesserungs- 
fähig ist, die nach den §§ 709, 710 des Handelsgesetzbuchs zu berechnenden Aus- 
besserungskosten als Betrag des Schadens. 
§ 142. 
Bei der Versicherung von Gütern ist der Versicherer nicht berechtigt, das 
Versicherungsverhältnis wegen einer unabhängig von dem Willen des Ver- 
sicherungsnehmers eingetretenen Erhöhung der Gefahr oder wegen einer Veräußerung 
der versicherten Güter zu kündigen. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, 
eine solche Gefahrerhöhung oder eine Veräußerung dem Versicherer anzuzeigen. 
§ 143. 
Wird bei der Versicherung eines Schiffes das Versicherungsverhältnis, 
während das Schiff unterwegs ist, von dem Versicherer wegen einer unabhängig 
von dem Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Erhöhung der Gefahr 
oder wegen Veräußerung des Schiffes gekündigt, so wirkt die Kündigung nicht 
vor der Beendigung der Reise. Tritt während des bezeichneten Zeitraums ein
	        
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