Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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§ 194. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage 
ein Anspruch aus einem den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Ver- 
sicherungsverhältnisse geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung 
letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs- 
gesetze dem Reichsgericht überwiesen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
(Nr. 3482.) Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag. Vom 30. Mai 1908. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag tritt an einem durch K.aiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats festzusetzenden Tage, spätestens 
am 1. Januar 1910, in Kraft. 
Artikel 2. 
Die Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag und dieses 
Gesetzes erlangen im Königreiche Bayern für das Immobiliarversicherungswesen 
nur mit Zustimmung der Königlich Bayerischen Regierung Geltung. Die erfolgte 
Zustimmung wird vom Reichskanzler im Reichs-Gesetzblatte bekannt gemacht. 
Artikel 3. 
Wird ein zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes über den Versicherungs- 
vertrag bestehendes Versicherungsverhältnis nicht nach dem Inkrafttreten für den 
ersten Termin gekündigt, für den beide Teile nach den bisherigen Gesetzen zur 
Kündigung berechtigt sind, so finden von diesem Termin an die Vorschriften des 
Gesetzes über den Versicherungsvertrag Anwendung.
	        
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