Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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krafttreten des Gesetzes über den Versicherungsvertrag an berechnet. Läuft jedoch 
die in den bisherigen Gesetzen bestimmte längere Frist früher als die in dem 
Gesetz über den Versicherungsvertrag bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Ver- 
jährung mit dem Ablaufe der längeren Frist vollendet. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
 
(Nr. 3483.) Gesetz, betreffend Änderung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die 
Seeversicherung. Vom 30. Mai 1908. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Der zehnte Abschnitt des vierten Buches des Handelsgesetzbuchs wird dahin 
geändert: 
I. Der § 782 fällt weg. 
II. An die Stelle der §§ 787 bis 791 treten folgende Vorschriften: 
§ 787. 
Ist ein Gegenstand gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Ver- 
sicherern versichert und übersteigen die Versicherungssummen zu- 
sammen den Versicherungswert (Doppelversicherung)) so sind die 
Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, daß dem 
Versicherten jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen Zahlung 
ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherte aber im ganzen 
nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann. 
Die Versicherer sind im Verhältnisse zu einander zu Anteilen 
nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem 
Versicherten gegenüber vertragsmäßig obliegt. Findet auf eine der 
Versicherungen ausländisches Recht Anwendung, so kann der Ver-
	        
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