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während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungs-
verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherten ein.
Für die Prämie haften der Veräußerer und der Erwerber als
Gesamtschuldner.
Der Versicherer hat in Ansehung der durch das Ver-
sicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen die Ver-
äußerung erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr
Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Der Versicherer haftet nicht für die Gefahren, welche nicht
eingetreten sein würden, wenn die Veräußerung unterblieben wäre.
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der
Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis
zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in
welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Kündigt der Erwerber, so haftet er für die Prämie nicht.
Bei einer Zwangsversteigerung der versicherten Sache finden
die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 entsprechende Anwendung.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. .
Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.