Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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V. Im Artikel 87 Satz 1 werden hinter dem Worte „Gerichtsbeamten“ 
die Worte eingeschaltet: 
„oder einen Postbeamten“. 
VI. An die Stelle des Artikel 88 treten folgende Vorschriften: 
 
Artikel 88. 
In den Protest ist aufzunehmen: 
1. der Name oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche 
der Protest erhoben wird; 
2. die Angabe, daß die Person, gegen welche protestiert wird, ohne Erfolg 
zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert worden oder 
nicht anzutreffen gewesen ist oder daß ihr Geschäftslokal oder ihre 
Wohnung sich nicht hat ermitteln lassen; 
3. die Angabe des Ortes sowie des Kalendertags, Monats und Jahres, 
an welchem die Aufforderung (Nr. 2) geschehen oder ohne Erfolg ver- 
sucht worden ist; 
4. im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnung, 
von wem, für wen und wie sie angeboten oder geleistet wird.  
Der Protest ist von dem Protestbeamten zu unterzeichnen und mit dem 
Amtssiegel oder dem Amtsstempel zu versehen. 
Artikel 88 a. 
Der Protest mangels Zahlung ist auf den Wechsel oder auf ein mit dem 
Wechsel zu verbindendes Blatt zu setzen. 
Der Protest soll unmittelbar hinter den letzten auf der Rückseite des 
Wechsels befindlichen Vermerk, in Ermangelung eines solchen unmittelbar an einen 
Rand der Rückseite gesetzt werden. 
Wird der Protest auf ein Blatt gesetzt, das mit dem Wechsel verbunden 
wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel 
versehen werden. Ist dies geschehen, so braucht der Unterschrift des Protest- 
beamten ein Siegel oder Stempel nicht beigefügt zu werden. 
Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels 
oder unter Vorlegung des Originals und einer Kopie erhoben, so genügt die 
Beurkundung auf einem der Exemplare oder auf dem Originalwechsel. Auf 
den anderen Exemplaren oder auf der Kopie ist zu vermerken, daß sich der 
Protest mangels Zahlung auf dem ersten Exemplar oder auf dem Originalwechsel 
befindet. Auf den Vermerk finden die Vorschriften des Abs. 2 und des Abs. 3 
Satz 1 entsprechende Anwendung. Der Protestbeamte hat den Vermerk zu 
unterzeichnen.
	        
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