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§ 3.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler anordnen, daß
die Postverwaltung für bestimmte Fälle, insbesondere mit Rücksicht auf die Art
des Protestes oder die Höhe der Wechselsumme, die Protesterhebung nicht
übernimmt.
Die näheren Bestimmungen über die Benutzung der Postanstalten zur
Aufnahme von Wechselprotesten erläßt der Reichskanzler. Für den inneren Verkehr
der Königreiche Bayern und Württemberg werden diese Bestimmungen von den
zuständigen Behörden dieser Staaten erlassen.
§ 4.
Die Postverwaltung haftet dem Auftraggeber für die ordnungsmäßige
Ausführung des Protestauftrags nach den allgemeinen Vorschriften des bürger-
lichen Rechtes über die Haftung eines Schuldners für die Erfüllung seiner Ver-
bindlichkeit. Sie haftet nicht über den Betrag des wechselmäßigen Regreß-
anspruchs hinaus.
Der Anspruch gegen die Postverwaltung verjährt in drei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Protestauftrag bei der
Postanstalt eingeht, von welcher der Auftrag auszuführen ist.
§ 5.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Allgemeinen Deutschen
Wechselordnung, wie er sich aus den Änderungen ergibt, welche im § 1 dieses
Gesetzes sowie in den Nürnberger Novellen (Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 402) und
im Artikel 8 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche (Reichs-
Gesetzbl. 1897 S. 437) vorgesehen sind, unter der Überschrift „Wechselordnung“
durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Der Artikel 2 sowie im Ar-
tikel 29 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „(Debitverfahren, Falliment)“ und in Nr. 2
die Worte oder wider denselben wegen Erfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit
die Vollstreckung des Personalarrestes verfügt worden“ sind wegzulassen.
Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften der Wechsel-
ordnung verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des vom Reichskanzler
bekannt gemachten Textes an die Stelle.
§ 6.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1908 in Kraft. Für die vorher aus-
gestellten Wechsel bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft, nach denen der