Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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wechselmäßige Anspruch gegen den Akzeptanten oder gegen den Aussteller des 
eigenen Wechsels verloren geht, wenn die rechtzeitige Protesterhebung beim Do- 
miziliaten verabsäumt wird.  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
(Nr. 3488.) Bekanntmachung des Textes der Wechselordnung in der vom 1. Oktober 1908 
an geltenden Fassung. Vom 3. Juni 1908. 
Auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel- 
protestes, vom 30. Mai 1908, wird der Text der Wechselordnung nachstehend 
bekannt gemacht. 
Berlin, den 3. Juni 1908. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow.
	        
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