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Rechte aus dem etwa vorhandenen Akzepte gegen den Bezogenen und Regreß-
rechte gegen diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossiert haben.
Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits mangels Zahlung
protestiert worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen
den Akzeptanten, den Aussteller und diejenigen, welche den Wechsel bis zur
Protesterhebung indossiert haben. Auch ist in einem solchen Falle der Indossant
nicht wechselmäßig verpflichtet.
Artikel 17.
Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Einkassierung“, „in Prokura“
oder eine andere die Bevollmächtigung ausdrückende Formel beigefügt worden,
so überträgt das Indossament das Eigentum an dem Wechsel nicht, ermächtigt
aber den Indossatar zur Einziehung der Wechselforderung, Protesterhebung und
Benachrichtigung des Vormanns seines Indossanten von der unterbliebenen
Zahlung (Artikel 45) sowie zur Einklagung der nicht bezahlten und zur Erhebung
der deponierten Wechselschuld. Ein solcher Indossatar ist auch berechtigt, diese
Befugnis durch ein weiteres Prokura-Indossament einem anderen zu übertragen.
Dagegen ist derselbe zur weiteren Begebung durch eigentliches Indossament selbst
dann nicht befugt, wenn dem Prokura-Indossamente der Zusatz „oder Order“
hinzugefügt ist.
IV. Präseutation zur Annahme.
Artikel 18.
Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt, den Wechsel dem Bezogenen
sofort zur Annahme zu präsentieren und in Ermangelung der Annahme Protest
erheben zu lassen. Eine entgegenstehende Übereinkunft hat keine wechselrechtliche
Wirkung. Nur bei Meß- oder Marktwechseln findet eine Ausnahme dahin statt,
daß solche Wechsel erst in der an dem Meß- oder Marktorte gesetzlich bestimmten
Präsentationszeit zur Annahme präsentiert und in Ermangelung derselben pro-
testiert werden können. Der bloße Besitz des Wechsels ermächtigt zur Präsentation
des Wechsels und zur Erhebung des Protestes mangels Annahme.
Artikel 19.
Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wechsel zur Annahme zu präsentieren,
findet nur bei Wechseln statt, welche auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten.
Solche Wechsel müssen bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die
Indossanten und den Aussteller nach Maßgabe der besonderen im Wechsel ent-
haltenen Bestimmung und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach
der Ausstellung zur Annahme präsentiert werden. Hat ein Indossant auf einem
Wechsel dieser Art seinem Indossament eine besondere Präsentationsfrist hinzu-
gefügt, so erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht
innerhalb dieser Frist zur Annahme präsentiert worden ist.