Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Rechte aus dem etwa vorhandenen Akzepte gegen den Bezogenen und Regreß- 
rechte gegen diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossiert haben. 
Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits mangels Zahlung 
protestiert worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen 
den Akzeptanten, den Aussteller und diejenigen, welche den Wechsel bis zur 
Protesterhebung indossiert haben. Auch ist in einem solchen Falle der Indossant 
nicht wechselmäßig verpflichtet. 
Artikel 17. 
Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Einkassierung“, „in Prokura“ 
oder eine andere die Bevollmächtigung ausdrückende Formel beigefügt worden, 
so überträgt das Indossament das Eigentum an dem Wechsel nicht, ermächtigt 
aber den Indossatar zur Einziehung der Wechselforderung, Protesterhebung und 
Benachrichtigung des Vormanns seines Indossanten von der unterbliebenen 
Zahlung (Artikel 45) sowie zur Einklagung der nicht bezahlten und zur Erhebung 
der deponierten Wechselschuld. Ein solcher Indossatar ist auch berechtigt, diese 
Befugnis durch ein weiteres Prokura-Indossament einem anderen zu übertragen. 
Dagegen ist derselbe zur weiteren Begebung durch eigentliches Indossament selbst 
dann nicht befugt, wenn dem Prokura-Indossamente der Zusatz „oder Order“ 
hinzugefügt ist. 
IV. Präseutation zur Annahme. 
Artikel 18. 
Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt, den Wechsel dem Bezogenen 
sofort zur Annahme zu präsentieren und in Ermangelung der Annahme Protest 
erheben zu lassen. Eine entgegenstehende Übereinkunft hat keine wechselrechtliche 
Wirkung. Nur bei Meß- oder Marktwechseln findet eine Ausnahme dahin statt, 
daß solche Wechsel erst in der an dem Meß- oder Marktorte gesetzlich bestimmten 
Präsentationszeit zur Annahme präsentiert und in Ermangelung derselben pro- 
testiert werden können. Der bloße Besitz des Wechsels ermächtigt zur Präsentation 
des Wechsels und zur Erhebung des Protestes mangels Annahme. 
Artikel 19. 
Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wechsel zur Annahme zu präsentieren, 
findet nur bei Wechseln statt, welche auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten. 
Solche Wechsel müssen bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die 
Indossanten und den Aussteller nach Maßgabe der besonderen im Wechsel ent- 
haltenen Bestimmung und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach 
der Ausstellung zur Annahme präsentiert werden. Hat ein Indossant auf einem 
Wechsel dieser Art seinem Indossament eine besondere Präsentationsfrist hinzu- 
gefügt, so erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht 
innerhalb dieser Frist zur Annahme präsentiert worden ist.
	        
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