Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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2. wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat, binnen 
Jahresfrist, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet, auf Zahlung 
aus dem Wechsel nicht geklagt worden ist; 
3. wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder die Wechselkraft desselben 
erloschen ist. 
2. Wegen Unsicherheit des Akzeptanten. 
Artikel 29. 
Ist ein Wechsel ganz oder teilweise angenommen worden, so kann in 
betreff der akzeptierten. Summe Sicherheit nur gefordert werden: 
1. wenn über das Vermögen des Akzeptanten der Konkurs eröffnet worden 
ist oder der Akzeptant auch nur seine Zahlungen eingestellt hat; 
2. wenn nach Ausstellung des Wechsels eine Exekution in das Vermögen 
des Akzeptanten fruchtlos ausgefallen ist. 
Wenn in diesen Fällen die Sicherheit von dem Akzeptanten nicht geleistet 
und dieserhalb Protest gegen denselben erhoben wird, auch von den auf dem 
Wechsel etwa benannten Notadressen die Annahme nach Ausweis des Protestes 
nicht zu erhalten ist, so kann der Inhaber des Wechsels und jeder Indossatar 
gegen Auslieferung des Protestes von seinen Vormännern Sicherstellung fordern 
(Artikel 25 bis 28). Der bloße Besitz des Wechsels vertritt die Stelle einer 
Vollmacht, in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen von dem Akzeptanten Sicher- 
heitbestellung zu fordern und, wenn solche nicht zu erhalten ist, Protest erheben 
zu lassen. Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nr. 1 und 2 genannten 
Fällen auch von dem Akzeptanten im Wege des Wechselprozesses Sicherheits- 
bestellung zu fordern. 
VII. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit. 
1. Zahlungstag. 
Artikel 30. 
Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag als Zahlungstag bezeichnet, so 
tritt die Verfallzeit an diesem Tage ein. Ist die Zahlungszeit auf die Mitte 
eines Monats gesetzt worden, so ist der Wechsel am fünfzehnten dieses Monats 
fällig. Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monats 
gesetzt worden) so ist darunter der erste oder letzte Tag des Monats zu verstehen. 
Artikel 31. 
Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vorzeigung fällig. Ein solcher 
Wechsel muß bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten 
und den Aussteller nach Maßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Be- 
stimmung und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der Aus-
	        
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