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stellung zur Zahlung präsentiert werden. Hat ein Indossant auf einem Wechsel
dieser Art seinem Indossament eine besondere Präsentationsfrist hinzugefügt, so
erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser
Frist präsentiert worden ist.
Artikel 32.
Bei Wechseln, welche mit dem Ablauf einer bestimmten Frist nach Sicht
oder nach Dato zahlbar sind, tritt die Verfallzeit ein:
1. wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, an dem letzten Tage der Frist;
bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der nach Dato
zahlbare Wechsel ausgestellt oder der nach Sicht zahlbare zur Annahme
präsentiert ist, nicht mitgerechnet;
2. wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate
umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist,
an demjenigen Tage der Zahlungswoche oder des Zahlungsmonats, der
durch seine Benennung oder Zahl dem Tage der Ausstellung oder
Päsentation entspricht; fehlt dieser Tag in dem Zahlungsmonate, so
tritt die Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonats ein.
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von fünfzehn Tagen
gleichgeachtet. Ist der Wechsel auf einen oder mehrere ganze Monate und einen
halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen.
Artikel 33.
Respekttage finden nicht statt.
Artikel 34.
Ist in einem Lande, in welchem nach altem Stile gerechnet wird, ein im
Inlande zahlbarer Wechsel nach Dato ausgestellt und dabei nicht bemerkt, daß
der Wechsel nach neuem Stile datiert sei, oder ist derselbe nach beiden Stilen
datiert, so wird der Verfalltag nach demjenigen Kalendertage des neuen Stiles
berechnet, welcher dem nach altem Stile sich ergebenden Tage der Ausstellung
entspricht.
Artikel 35.
Meß- oder Marktwechsel werden zu der durch die Gesetze des Meß- oder
Marktorts bestimmten Zahlungszeit und in Ermangelung einer solchen Festsetzung
an dem Tage vor dem gesetzlichen Schlusse der Messe oder des Marktes fällig.
Dauert die Messe oder der Markt nur einen Tag, so tritt die Verfallzeit des
Wechsels an diesem Tage ein.
2. Zahlung.
Artikel 36.
Der Inhaber eines indossierten Wechsels wird durch eine zusammenhängende,
bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten als Eigentümer des