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(Nr. 3412.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. Februar 1908.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1907,
Reichs-Gesetzbl. 1907, S. 41 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:
Unter „Belgien. A. Von belgischen Verwaltungen be-
triebene Bahnen und Bahnstrecken.“ ist die Westflandrische Eisen-
bahn (Ziffer 5) als selbständige Unternehmung gestrichen worden.
Unter „Frankreich. B. Bahnstrecken, welche sich im Be-
trieb oder Mitbetrieb auswärtiger Verwaltungen befinden.“
haben daber die Ziffern 15 bis 18 folgende Fassung erhalten:
I. Belgischer Verwaltungen.
Die von der Belgischen Staatsbahnverwaltung betriebenen
Strecken von der belgisch-französischen Grenze:
15. bei Doische bis Givet,
16. bei Abeele bis Hazebrouck.
17. Die von der Belgischen Nordbahn betriebene Strecke von
der französisch-belgischen Grenze bei Heer-Agimont bis Givet.
18. Die von der Eisenbahngesellschaft von Chimay betriebene
Strecke von der französisch-belgischen Grenze bei Momignies
bis Anor.
Berlin, den 4. Februar 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Reichs. - Gesetzbl. 1908. 6