Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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e) Bei allen vorstehend unter D a bis cd nicht aufgeführten Lieferungen, ausgenommen 
die Lieferungen des Schlächters, sind die Rechnungen und Listen spätestens gleichzeitig 
mit der Ware zu übersenden. 
II. Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung von beschlagnahmten Häuten 
oder Fellen ist verboten, insbesondere der Ankauf zur Eingerbung durch die Gerbereien 
von einer anderen Stelle als der Verteilungsstelle. 
Anmerkung: Gerbereien, die am 1. Juli 1917 auch Sammler waren, können von 
der Verteilungsstelle auf Antrag einen von dieser zu bestimmenden Teil ihrer Sammlung 
zugeteilt erhalten, um ihn sofort zu den vom Lederzuweisungsamt vorgeschriebenen Leder- 
arten in Arbeit nehmen zu können. Die Anträge sind der Verteilungsstelle in der von ihr 
vorgeschriebenen Form so rechtzeitig einzusenden, daß sie am Monatsersten bei ihr vor- 
liegen. Der nicht zugeteilte Teil der Sammlung ist unverzüglich an das nächste zum 
Verladeplatz bestimmte Lager eines zugelassenen Großhändlers abzusenden. 
III. Jede zum Verteilungsplan der Kriegsleder-Aktiengesellschaft gehörige Gerberei darf 
jedoch von Landwirten monatlich insgesamt acht aus deren eigenen Haus= oder Not- 
schlachtungen stammende Häute unmittelbar annehmen und für sie im Lohn gerben. 
Anmerkung.: Die Gerbereien haben über diese Lohnarbeiten ein besonderes Buch 
zu führen (§ 8b der Bekanntmachung Nr. L. 888/7. 17. K. R. A., welche gleichzeitig ver- 
offentlicht wird): sie sollen derartige Aufträge in der Reihenfolge des Eintreffens der Häute 
ausführen und den Landwirten darüber Auskunft geben, wieviel Häute sie nach den obigen 
Bestimmungen in dem betreffenden Monat noch annehmen dürfen. Zur Rücklieferung 
der gegerbten Haut an den Landwirt bedarf es der Freigabe durch das Lederzuweisungs- 
amt. In dem von dem Gerber zu stellenden Antrage ist anzugeben, wann die einzelnen 
Häute zur Lohngerbung angenommen worden sind. Dem Antrage auf Freigabe des eders 
zur Lieferung an den Landwirt wird nur unter der Bedingung stattgegeben werden, daß 
dieser es nicht veräußert, es sei denn an seine Angestellten. 
  
  
Sammelstelle und Verteilungsstelle. 
Sammelstelle für beschlagnahmte Häute und Felle ist die Deutsche Rohhaut-Aktiengesell- 
schaft in Berlin W 8, Behrenstraße 28. 
Verteilungsstelle ist die Kriegsleder-Aktiengesellschaft in Berlin W 9, Budapester- 
Straße 11/12. 
86. 
Behandlung der Häute und Felle bis zur Ablieferung 
an den Gerber. 
a) Beim Schlachten und Abziehen der Tiere sollen die Häute und Felle, sorgfältig 
behandelt, insbesondere sollen die Seitenteile der Keulen und der Bauchteil nur mit 
Hammer und Zange (nicht dem Messer) abgezogen werden. . 
b) Großviehhäute sollen fleischfrei, ohne Horn, ohne Knochen, ohne Maul, ohne Schweif- 
bein — jedoch mit Schweishaut, ohne Schweishaare — abgezogen und oberhalb der 
Larust, abgeschnitten werden; hornige Bestandteile (Kieten, Zehen) sind zu 
entfernen. 
Roßhäute usw. (§ 1) sollen ebenfalls knochenfrei, möglichst fleischfrei, langfüßig 
(die Füße im Fesselgelenk abgeschnitten), ohne Schweifhaare und Mähn. abgeschlachtet 
werden, jedoch ist ihnen der größtmögliche Flächeninhalt zu belassen. 
Tc) Die Großviehhäute sollen nach Entfernung etwa noch anhaftender Fleischteile und 
nach dem Erkalten — vor dem Salzen — gewogen werden, und zwar möglichst 
durch einen vereidigten Wiegemeister. Das durch Wiegen ermittelte Gewicht, bei 
Roßhäuten usw. das Maß, sowie die Preisklasse soll in unverlöschlicher Schrift (durch 
Stempeldruck oder geeigneten Tintenstift) auf der Fleischseite der Haut vermerkt werden. 
Die Haut ist mit einer Nummer zu versehen. · 
d) Die Häute und Felle sollen sogleich nach dem Wiegen, spätestens aber innerhalb 
24 Stunden nach dem Fallen, forgfältig gesalzen und dann mehrere Tage so gelagert 
werden, daß das Wasser abfließen kann. 
e) bei Roßhäuten usw. soll die Länge in Zentimeter der gut ausgebreiteten, aber nicht 
gezerrten Haut, gemessen vom Ohrloch bis zur Schwanzwurzel, nach Ablauf des 
achten Tages nach der Salzung und zwar möglichst durch einen vereidigten Wiege- 
meister festgestellt werden. · « 
DJedersolldieHäuteundFellepfleglichbehandelnunddievonderSammelstelle 
vorgeschriebenen Lose ) in seinem Lager getrennt halten. 
1) Die Einteilungen der Lose werden von der Sammelstelle (8 5) von Zeit zu Zeit in der Fach- 
presse bekannt gemacht; Abdrucke sind bei der Sammelstelle erhältlich. 
H. B. S. 451.
	        
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