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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 33
Inhalt: Maß- und Gewichtsordnung. S. 340. — Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbe-
ordnung. S. 356.
(Nr. 3489.) Maß- und Gewichtsordnung. Vom 30. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Die Grundlagen des Maßes und des Gewichts sind das Meter und das
Kilogramm.
Das Meter ist der Abstand zwischen den Endstrichen des internationalen
Meterprototyps bei der Temperatur des schmelzenden Eises.
Das Kilogramm ist die Masse des internationalen Kilogrammprototyps.
§ 2.
Als deutsches Urmaß gilt derjenige mit dem Prototyp für das Meter ver-
lichene Maßstab aus Platin-Iridium, welcher durch die Internationale General-
konferenz für Maß und Gewicht dem Deutschen Reiche als nationales Prototyp
überwiesen worden ist. Er wird von der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission
aufbewahrt.
§ 3.
Aus dem Meter wird die Einheit des Flächenmaßes — das Quadrat-
meter — und die Einheit des Körpermaßes — das Kubikmeter — gebildet.
Für die Teile und die Vielfachen der Maßeinheiten gelten folgende Be-
zeichnungen:
A. Längenmaße.
Der zehnte Teil des Meters heißt das Dezimeter.
Der hundertste Teil des Meters heißt das Zentimeter.
Der tausendste Teil des Meters heißt das Millimeter.
Tausend Meter heißen das Kilometer.
Reichs-Gesetzbl. 1908. 58
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1908.