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bestraft. Der Ausübung eines Gewerbes im Sinne dieser Vorschrift steht der
von Vereinen auch insoweit gleich, als er sich auf die Mitglieder
eschränkt.
Neben der Strafe ist auf die Unbrauchbarmachung oder die Einziehung
der vorschriftswidrigen Meßgeräte zu erkennen, auch kann deren Vernichtung aus-
gesprochen werden. Es macht keinen Unterschied, ob die Geräte dem Verurteilten
gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten
Person nicht ausführbar, so kann auf die Unbrauchbarmachung oder die Einziehung
und auf die Vernichtung selbständig erkannt werden.
§ 23.
Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats wird der
Zeitpunkt bestimmt, mit welchem diese Maß- und Gewichtsordnung ganz oder
teilweise in Kraft tritt; jedoch soll das Inkrafttreten der Vorschriften über die
Organisation der Eichbehörden nicht vor dem 1. Januar 1912 erfolgen. Auf
demselben Wege können Übergangsbestimmungen erlassen werden.
Den Landesregierungen liegt ob, soweit nicht durch dieses Gesetz die Zu-
ständigkeit anderweit geregelt ist, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur
Sicherung der Einführung und Durchführung der in dem Gesetz enthaltenen Be-
stimmungen erforderlich sind.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Geltung:
die Maß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom
17. August 1868 nebst den Gesetzen vom 11. Juli 1884 und vom
26. April 1893;
das Gesetz, betreffend die Einführung der Maß- und Gewichtsordnung
für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 in Bayern,
vom 26. November 1871;
das Gesetz, betreffend die Einführung der Maß- und Gewichtsordnung
vom 17. August 1868 in Elsaß-Lothringen, vom 19. Dezember 1874;
§ 369 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesetzbuchs.
§ 24.
Für diejenigen Meßgeräte, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits
mit einem die Zeit ihrer Eichung oder letzten Nacheichung bezeichnenden Jahres-
zeichen versehen sind, beginnen die im § 11 festgesetzten Fristen für die Nacheichung
oder deren Wiederholung mit dem Ablaufe des so bezeichneten Kalenderjahrs, für
diejenigen Meßgeräte, die noch kein Jahreszeichen tragen, mit dem Ablaufe des
Jahres, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt.
§ 25.
Die Vorschriften des § 19 dieses Gesetzes finden auf Bayern mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Königlich Bayerische Normal-Eichungskommission