Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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bestraft. Der Ausübung eines Gewerbes im Sinne dieser Vorschrift steht der 
von Vereinen auch insoweit gleich, als er sich auf die Mitglieder 
eschränkt. 
Neben der Strafe ist auf die Unbrauchbarmachung oder die Einziehung 
der vorschriftswidrigen Meßgeräte zu erkennen, auch kann deren Vernichtung aus- 
gesprochen werden. Es macht keinen Unterschied, ob die Geräte dem Verurteilten 
gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten 
Person nicht ausführbar, so kann auf die Unbrauchbarmachung oder die Einziehung 
und auf die Vernichtung selbständig erkannt werden. 
§ 23. 
Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats wird der 
Zeitpunkt bestimmt, mit welchem diese Maß- und Gewichtsordnung ganz oder 
teilweise in Kraft tritt; jedoch soll das Inkrafttreten der Vorschriften über die 
Organisation der Eichbehörden nicht vor dem 1. Januar 1912 erfolgen. Auf 
demselben Wege können Übergangsbestimmungen erlassen werden. 
Den Landesregierungen liegt ob, soweit nicht durch dieses Gesetz die Zu- 
ständigkeit anderweit geregelt ist, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur 
Sicherung der Einführung und Durchführung der in dem Gesetz enthaltenen Be- 
stimmungen erforderlich sind. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Geltung: 
die Maß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 
17. August 1868 nebst den Gesetzen vom 11. Juli 1884 und vom 
26. April 1893; 
das Gesetz, betreffend die Einführung der Maß- und Gewichtsordnung 
für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 in Bayern, 
vom 26. November 1871; 
das Gesetz, betreffend die Einführung der Maß- und Gewichtsordnung 
vom 17. August 1868 in Elsaß-Lothringen, vom 19. Dezember 1874; 
§ 369 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesetzbuchs. 
§ 24. 
Für diejenigen Meßgeräte, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits 
mit einem die Zeit ihrer Eichung oder letzten Nacheichung bezeichnenden Jahres- 
zeichen versehen sind, beginnen die im  § 11 festgesetzten Fristen für die Nacheichung 
oder deren Wiederholung mit dem Ablaufe des so bezeichneten Kalenderjahrs, für 
diejenigen Meßgeräte, die noch kein Jahreszeichen tragen, mit dem Ablaufe des 
Jahres, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt. 
§ 25. 
Die Vorschriften des  § 19 dieses Gesetzes finden auf Bayern mit der 
Maßgabe Anwendung, daß die Königlich Bayerische Normal-Eichungskommission
	        
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