davon abhängig zu machen, daß der Besitzer des Prüfungszeugnisses
in dem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, in welchem die
Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, eine bestimmte, auf nicht mehr
als drei Jahre festzusetzende Zeit hindurch persönlich tätig gewesen ist.
Der Bundesrat ist befugt, für einzelne Gewerbe nach Anhörung
der Handwerkskammern Ausnahmen von den Bestimmungen im Abs. 1
zuzulassen.
IV. In dem § 129a fallen die bisherigen Abs. 1 und 4 fort; an die
Stelle des letzteren tritt der folgende neue, jetzt dritte, Absatz:
Dem Unternehmer eines Betriebs, in welchem mehrere Gewerbe
vereinigt sind, kann die untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung
der Handwerkskammer die Befugnis erteilen, in allen zu dem Betriebe
vereinigten Gewerben oder in mehreren dieser Gewerbe Lehrlinge an-
zuleiten, wenn er für eines der Gewerbe den Voraussetzungen des
§ 129 entspricht. Zu Arbeiten in denjenigen Gewerben seines Betriebs,
für welche er zur Anleitung von Lehrlingen nicht befugt ist, darf er
die Lehrlinge nur insoweit heranziehen, als es dem Zwecke der Aus-
bildung in ihrem Gewerbe nicht widerspricht.
V. 1. Nach Abs. 1 des § 131 ist folgender Abs. 2 einzufügen:
Die Landes-Zentralbehörden können den Prüfungszeugnissen von
Lehrwerkstätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten oder von Prüfungs-
behörden, welche vom Staate für einzelne Gewerbe oder zum Nachweise
der Befähigung zur Anstellung in staatlichen Betrieben eingesetzt sind,
die Wirkung der Zeugnisse über das Bestehen der Gesellenprüfung
beilegen.
2. In dem bisherigen zweiten, künftig dritten Absatze des § 131 hat der
Eingang zu lauten: „Die Abnahme der Gesellenprüfungen (Abs. 1) erfolgt...“
und wird in dem letzten Satze die Anführung: "§ 129 Abs. 4 ersetzt durch:
"Abs. 2“.
VI. Der § 131c Abs.1 ist, wie folgt, zu fassen:
Der Lehrling soll sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellen-
prüfung unterziehen. Die Innung und der Lehrherr sollen ihn dazu
anhalten.
VII. An die Stelle des § 133 Abs. 1 treten die folgenden vier Absätze:
Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines
Handwerkes dürfen nur Handwerker führen, welche für dieses Handwerk
die Meisterprüfung bestanden und das vierundzwanzigste Lebensjahr
zurückgelegt haben.