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4.
Die Belastung eines Wagens darf die Tragfähigkeit (das Maximallade-
gewicht) nicht überschreiten. Wenn die Tragfähigkeit nicht angeschrieben ist, darf
das angeschriebene Ladegewicht bis zu 5 Prozent überschritten werden.
85.
1 Die Raddrücke eines Wagens dürfen den auf einer Linie zugelassenen
größten Druck nicht übersteigen.
* Die Vorschriften der Bahnverwaltungen für die einzelnen Linien sind
den beteiligten Staaten bekannt zu geben.
86.
1 Die Ladung offener Güterwagen darf die auf den einzelnen Bahngebieten
zugelassenen Lademaße nicht überschreiten. Die Breite langer Ladungen muß
mit Rücksicht auf das Durchfahren scharfer Krümmungen eingeschränkt werden.
Die Vorschriften der Bahnverwaltungen für die einzelnen Linien sind den
beteiligten Staaten bekannt zu geben.
87.
1 Die Ladung offener Güterwagen darf die Kopfschwelle des Wagens nur
soweit überragen, daß zwischen den Scheiben der nicht eingedrückten Puffer und der
Ladung ein Zwischenraum verbleibt, der in der Höhe bis 2 000 Millimeter über
Schienenoberkante mindestens 400 Millimeter, darüber mindestens 200 Millimeter
betragen muß. Außerdem muß zum Einhängen der Kuppelung über dem Zug-
haken ein Raum von mindestens 200 Millimeter Höhe und von mindestens
200 Millimeter Breite zu beiden Seiten der Zughakenmitte von der Ladung ganz
frei gelassen werden.
*Uberragt die Ladung die Kopfschwelle mehr als nach dem vorstehenden
zulässig ist, so ist ein Schutzwagen einzustellen.
88.
Zur Verladung langer Gegenstände, die auf einem Wagen nicht gelagert
werden können, müssen zwei mit Drehschemeln versehene Wagen verwendet
werden. Die Wagen können durch Schraubenkuppelung, durch eiserne oder mit
kräftigem Eisenbeschlage versehene Kuppelstangen, einen Zwischenwagen, der mit
den beiden tragenden Wagen durch die gewöhnlichen Kuppelungen oder durch
Kuppelstangen zu verbinden ist, oder, wenn die Ladung sich dazu eignet und
jeden Drehschemel mit wenigstens 7/6 Tonnen belastet, durch diese selbst ver-
bunden werden. Die Ladung darf nur auf den Drehschemeln aufliegen und
muß diese um mindestens 300 Millimeter, wenn aber die Wagen nur durch die
Ladung verbunden sind, um mindestens 1 000 Millimeter überragen.