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Reichs-Gesetzblatt.
MÆ 35.
Inhalt: Geseh, betreffend die Anderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Einführung
dieses Gesetzes in Elsaß-Lorhringen. S. 377. — Bekanntmachung, betreffend die Fassung des
Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz. S. 360.
(Nr. 3494.) Gesetz, betreffend die Anderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und
die Einführung dieses Gesetzes in Elsaß- Lothringen. Vom 30. Mai 1908.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ##c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Das Gesetz über den Unterstühungswohnsitz (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 262)
wird in nachstehender Weise geändert.
· I.
JndenZ§1,2,5,28,30,31,32,34,65istanStcllederWorte
„Norddeutsche“ beziehungsweise „Norddeutscher“ und „Norddeutschen“ zu setzen:
„Deutsche“ beziehungsweise „Deutscher“ und „Deutschen“.
Ferner erhält im § 1 der Abs. 2 nachstehende Fassung:
Im Sinne dieses Gesetzes sind unter Deutschen die Personen zu
verstehen, die dem Geltungsbereiche des Gesetzes angehören. Auf diese
Personen finden die Bestimmungen im 7 des Gesetzes über die Frei-
zügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55) keine An-
wendung.
II.
Im §# 10 ist an Stelle der Worte: „nach zurückgelegtem achtzehnten Lebens-
jahre zwei Jahre lang“ zu setzen: „nach zurückgelegtem sechzehnten Lebensjahr
ein Jahr lang“.
Reichs- Gesebl. 1908. 62
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1908.