Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 377 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
MÆ 35. 
Inhalt: Geseh, betreffend die Anderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Einführung 
dieses Gesetzes in Elsaß-Lorhringen. S. 377. — Bekanntmachung, betreffend die Fassung des 
Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz. S. 360. 
  
  
  
(Nr. 3494.) Gesetz, betreffend die Anderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und 
die Einführung dieses Gesetzes in Elsaß- Lothringen. Vom 30. Mai 1908. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ##c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Das Gesetz über den Unterstühungswohnsitz (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 262) 
wird in nachstehender Weise geändert. 
· I. 
JndenZ§1,2,5,28,30,31,32,34,65istanStcllederWorte 
„Norddeutsche“ beziehungsweise „Norddeutscher“ und „Norddeutschen“ zu setzen: 
„Deutsche“ beziehungsweise „Deutscher“ und „Deutschen“. 
Ferner erhält im § 1 der Abs. 2 nachstehende Fassung: 
Im Sinne dieses Gesetzes sind unter Deutschen die Personen zu 
verstehen, die dem Geltungsbereiche des Gesetzes angehören. Auf diese 
Personen finden die Bestimmungen im 7 des Gesetzes über die Frei- 
zügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55) keine An- 
wendung. 
II. 
Im §# 10 ist an Stelle der Worte: „nach zurückgelegtem achtzehnten Lebens- 
jahre zwei Jahre lang“ zu setzen: „nach zurückgelegtem sechzehnten Lebensjahr 
ein Jahr lang“. 
Reichs- Gesebl. 1908. 62 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1908.
	        
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