Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 381 — 
Gesetz über den Anterstützungswohnsitz. 
Vom 30. Mai 1908. 
81. 
Jeder Deutsche ist in jedem Bundesstaat in bezug 
a) auf die Art und das Maß der im Falle der Hilfsbedürftigkeit zu ge- 
währenden öffentlichen Unterstützung, 
b) auf den Erwerb und Verlust des Unterstütngswohnsttzes 
als Inländer zu behandeln. 
Im Sinne dieses Gesetzes sind unter Deutschen die Personen zu verstehen, 
die dem Geltungsbereiche des Gesetzes angehören. Auf diese Personen finden 
die Bestimmungen im 7 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 
1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55) keine Anwendung. 
&2. 
Die öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Deutscher wird, nach näherer 
Vorschrift dieses Gesetzes, durch Ortsarmenverbände und durch Landarmenver- 
bände geübt. 
83. 
Ortsarmenverbände können aus einer oder mehreren Gemeinden und, wo 
die Gutsbezirke außerhalb der Gemeinden stehen, aus einem oder mehreren Guts- 
bezirken, beziehungsweise aus Gemeinden und Gutsbezirken zusammengesetzt sein. 
Alle zu einem Ortsarmenverbande vereinigten Gemeinden und Gutsbezirke gelten 
in Ansehung der durch dieses Gesetz geregelten Verhältnisse als eine Einhes 
84. 
Wo räumlich abgegrenzte Ortsarmenverbände noch nicht bestehen, sind die- 
selben bis zum 1. Juli 1871 einzurichten. Bis zum gleichen Termine muß 
jedes Grundstück, welches noch zu keinem Ortsarmenverbande gehört, entweder 
einem angrenzenden Ortsarmenverbande nach Anhörung der Beteiligten durch 
die zuständige Behörde (§ 8) zugeschlagen, oder selbständig als Ortsarmenver- 
band eingerichtet werden. 66 
Die öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Deutscher, welche endgäültig 
zu tragen kein Ortsarmenverband verpflichtet ist (der Landarmen), liegt den Land-
	        
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