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Gesetz über den Anterstützungswohnsitz.
Vom 30. Mai 1908.
81.
Jeder Deutsche ist in jedem Bundesstaat in bezug
a) auf die Art und das Maß der im Falle der Hilfsbedürftigkeit zu ge-
währenden öffentlichen Unterstützung,
b) auf den Erwerb und Verlust des Unterstütngswohnsttzes
als Inländer zu behandeln.
Im Sinne dieses Gesetzes sind unter Deutschen die Personen zu verstehen,
die dem Geltungsbereiche des Gesetzes angehören. Auf diese Personen finden
die Bestimmungen im 7 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November
1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55) keine Anwendung.
&2.
Die öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Deutscher wird, nach näherer
Vorschrift dieses Gesetzes, durch Ortsarmenverbände und durch Landarmenver-
bände geübt.
83.
Ortsarmenverbände können aus einer oder mehreren Gemeinden und, wo
die Gutsbezirke außerhalb der Gemeinden stehen, aus einem oder mehreren Guts-
bezirken, beziehungsweise aus Gemeinden und Gutsbezirken zusammengesetzt sein.
Alle zu einem Ortsarmenverbande vereinigten Gemeinden und Gutsbezirke gelten
in Ansehung der durch dieses Gesetz geregelten Verhältnisse als eine Einhes
84.
Wo räumlich abgegrenzte Ortsarmenverbände noch nicht bestehen, sind die-
selben bis zum 1. Juli 1871 einzurichten. Bis zum gleichen Termine muß
jedes Grundstück, welches noch zu keinem Ortsarmenverbande gehört, entweder
einem angrenzenden Ortsarmenverbande nach Anhörung der Beteiligten durch
die zuständige Behörde (§ 8) zugeschlagen, oder selbständig als Ortsarmenver-
band eingerichtet werden. 66
Die öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Deutscher, welche endgäültig
zu tragen kein Ortsarmenverband verpflichtet ist (der Landarmen), liegt den Land-