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63.
Die Verwaltungs- und Polizeibehörden sind verpflichtet, innerhalb ihres
Geschäftskreises den Armenverbänden behufs der Ermittelung der Heimats-,
Familien= und Aufenthaltsverhältnisse eines Hilfsbedürftigen auf Verlangen be-
hilflich zu sein.
864.
Das Eintreten der in den 9§P. 10 und 22 an den Ablauf einer bestimmten
Frist geknüpften Wirkungen kann durch Vertrag oder Verzicht der beteiligten
Behörden oder Personen nicht ausgeschlossen werden.
865.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1871 in Kraft. Nach diesem Tage
finden die bis dahin innerhalb des Bundesgebiets gültigen Vorschriften über die
durch das gegenwärtige Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse nur insoweit noch An-
wendung, als es sich um die Feststellung des Unterstützungswohnsitzes für die
Zeit vor dem 1. Juli 1871 handelte.
Insbesondere kommen hierbei folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1. Diejenigen Deutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb des Bundes-
gebiets ein Heimatsrecht besitzen, haben kraft desselben am 1. Juli 1871
den Unterstützungswohnsih in demjenigen Ortsarmenverbande, welchem
ihr Heimatsort angehört.
Diejenigen Deutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb des Bundes-
gebiets einen Unterstützungswohnsitz haben, besitzen denselben am
1. Juli 1871 mit den Folgen und Maßgaben dieses Gesetzes, gleich-
viel ob die Voraussetzungen des Erwerbes andere waren, als die durch
dieses Gesetz vorgeschriebenen.
3. Wo und insoweit bisher ein Heimatsrecht oder Unterstützungswohnsitz
durch bloßen Aufenthalt nicht erworben, durch bloße Abwesenheit nicht
verloren werden konnte, beginnt der Lauf der durch dieses Gesetz vor-
geschriebenen zweijährigen Frist für den Erwerb beziehungsweise Verlust
des Unterstützungswohnsitzes mit dem 1. Juli 1871.
4. Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungs-
wohnsitzes die nämliche oder eine längere, als die durch dieses Gesetz
vorgeschriebene Frist galt, kommt bei Berechnung der letzteren die vor
dem 1. Juli 1871 abgelaufene Zeitdauer in Ansatz.
Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungs-
wohnsitzes eine kürzere, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Frist
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