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(Nr. 3502.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Fünfzigpfennigstücke der
älteren Geprägeformen. Vom 27. Juni 1908.
A## Grund des Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes, betreffend Anderungen im
Münzwesen, vom 19. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 212) hat der Bundesrat
die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
S.
Die Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen mit der Wertangabe
/50 Pfennig“ gelten vom 1. Oktober 1908 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungs-
mittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauftragten
Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
82.
Die Fünfzigpfennigstücke der im & 1 bezeichneten Formen werden bis zum
30. September 1910 bei den Reichs= und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte
sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichsmünzen umgetauscht.
83.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (5 2) findet auf
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte ver-
ringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 27. Juni 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Sydow.