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5a.
Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 finden entsprechende An-
wendung auf die deutsche evangelische Kirche in Alexandrien, die
deutsche evangelische Kirche in Kairo) die deutsche Schule in Alexandrien,
die deutsche Schule in Kairo, das deutsche evangelische Hospital in
Alexandrien, das Diakonissenhospital Viktoria in Kairo, die Niederlassungen
der katholischen Schwestern von der Kongregation des Heiligen Karl
Vorromäus in Alexandrien sowie überhaupt auf alle in Egypten er-
richteten oder künftig zu errichtenden und unter deutschem Schutze
stehenden religiösen Anstalten ohne Unterschied des Bekenntnisses, soweit
diese Kirchen und Anstalten als Körperschaften in Betracht kommen.
Artikel II.
Die Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in
Egypten, vom 15. Februar 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 17) wird aufgehoben.
Artikel III.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablaufe von zwei Wochen nach dem Tage
ihrer Verkündigung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 29. Juni 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3508.) Bekanntmachung, betreffend gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch
und dessen Zubereitungen. Vom 4. Juli 1908.
A Grund der Bestimmungen im & 21 des Gesetzes, betreffend die Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 Oeichs-Gesetzbl. S. 547) hat der
Bundesrat beschlossen, den nachstehenden Abänderungen der Bekanntmachung vom
18. Februar 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 48) mit der Maßgabe zuzustimmen, daß
die Anderungen am 1. August 1908 in Kraft treten.
a) Im ersten Absatz ist hinter dem Worte -Formaldehyd= einzuschalten:
und solche Stoffe, die bei ihrer Verwendung Formaldehyd ab-
geben,