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Reichs-Gesetzblatt.
46.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Klosseneinteilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der
arine. S. 483. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Ubereinkommen über
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 4%.
(Nr. 3518.) Verordnung, betreffend die Klasseneinteilung der Militärbeamten des Reichs-
heeres und der Marine. Vom 1. August 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Anschluß an die Vorschrift unter B der Anlage zu § 5 des
Militär-Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (Reichs-
Gesetzbl. S. 174) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
rats, was folgt:
Die in der Anlage enthaltene Klasseneinteilung der Militärbeamten des
Reichsheeres und der Marine tritt an die Stelle der durch Verordnung
vom 12. August 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) festgestellten Klassen-
einteilung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Swinemünde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 1. August 1908.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs= Gesehbl. 1908. 82
Ausgegeben zu Berlin den 14. August 1909.