(Nr. 3421.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom
22. Februar 1908.
Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:
In den besonderen Bestimmungen zum Abschnitte V des Militärtarifs für
Eisenbahnen erhält die Ziffer (1) folgenden zweiten Absatz:
Für Militär-Sonderzüge, die nach Übereinkunft der Eisenbahn-
verwaltung und der Militärverwaltung zu bestimmten Zeiten zwischen
einzelnen Truppenstandorten in größeren Städten und nahe belegenen
Eisenbahnstationen gefahren werden, um den Truppenteilen dieser
Standorte häufigere Übungen im Gelände oder auf Truppenübungs-
plätzen zu ermöglichen, können zwischen den beteiligten obersten Ver-
waltungsbehörden niedrigere als die tarifmäßigen Vergütungssätze be-
sonders vereinbart werden. Unter diesen Übungen sind nicht solche zu
verstehen, zu deren Abhaltung sich die Truppen für längere Zeit nach
den Truppenübungsplätzen begeben, vielmehr kommen lediglich solche
Übungen in Betracht, die nur wegen fortschreitender Bebauung des
Geländes nicht mehr am Standorte selbst abgehalten werden können.
Die Ziffer 4 der Allgemeinen Bestimmungen zum Militärtarife für Eisen-
bahnen erhält folgende Fassung:
Für die Beförderung mit zuschlagpflichtigen Schnellzügen und
zuschlagfreien Schnellzügen (Eilzügen) - § 30 der Militär-Trans-
port-Ordnung - sind die tarifmäßigen Fahrpreise des gewöhnlichen
Verkehrs zu vergüten, soweit nicht besondere Ausnahmen zugelassen sind.
Diese Änderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 22. Februar 1908.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3422.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als be-
sondere Beilage
die Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der
Eichordnung und der Eichgebührentaxe, vom 1. Februar 1908
beigefügt.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. - Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs. Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.