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ist eine Unbestellbarkeitsmeldung zu erlassen, damit der Absender die Angaben der
Zahlkarte berichtige oder die Rücksendung des eingezahlten Betrags beantrage.
Der eingezahlte Betrag ist an den Absender ohne Erlaß einer Unbestellbarkeits.
meldung zurückzuzahlen, wenn für den in der Zahlkarte bezeichneten Empfänger
bei dem Postscheckamte zwar ein Konto bestanden hatte, dieses aber erloschen ist.
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu erteilenden
Antwort hat der Absender 20 Pfennig Porto an die Aufgabe-Postanstält zu entrichten.
Vvin. Den Landbriefträgern können auf ihren Bestellgängen Jahlkarten über
Beträge bis 800 Mark zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Postordnung vom 20. März 1900
## 29 # ff. entsprechende Amwendung. Für jede dem Landbriefträger auf seinem
Bestellgang übergebene Zahlkarte ist eine Nebengebühr von 5 Pfennig im voraus
zu entrichten.
m. Der Absender kann eine eingelieferte Zahlkarte unter den in der Post-
ordnung 9 33 angeführten Voraussetzungen zurücknehmen, solange die Gutschrift
auf dem Konto des Empfängers noch nicht gebucht ist.
84.
Einzahlungen mittels Postanweisung.
1. 1. Jeder Kontoinhaber kann bei der Postanstalt, durch die er seine
Postsendungen erhält, den Antrag stellen, daß die für ihn eingehenden Post-
anweisungen seinem Postscheckkonto gutgeschrieben werden.
n. Ist ein solcher Antrag gestellt, so überweist die Postanstalt den Betrag
der für den Kontoinhaber eingegangenen Postanweisungen täglich mittels Zahl-
karte an das Postscheckamt zur Gutschrift, während die Abschnitte der Post-
anweisungen dem Kontoinhaber übersandt werden.
. 2. Die für einen Kontoinhaber einzuziehenden Postauftrags- und Nach-
nahmebeträge sind unmittelbar seinem Postscheckkonto zu überweisen, wenn am Fuße
des Postauftragsformulars oder unmittelbar unter der Angabe des Nachnahme-
betrags vermerkt worden ist: „Betrag an das Postscheckamt in... zur
Gutschrift auf das Konto V. des N. .. .... in M. *
W. Die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogenen Beträge werden an
das Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Postanweisungsgebühr
esandt.
8 Das Postscheckamt übersendet den Abschnitt der Postanweisung nach Gutschrift
des Bktrags an den Kontoinhaber.
5.
Einzahlungen durch Uberweisung von einem anderen Postscheckkonto.
Die für Kontoinhaber von anderen Kontoinhabern desselben oder eines
anderen Postscheckamts angewiesenen Beträge werden dem Konto des Empfängers
gutgeschrieben.