Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 589 — 
ist eine Unbestellbarkeitsmeldung zu erlassen, damit der Absender die Angaben der 
Zahlkarte berichtige oder die Rücksendung des eingezahlten Betrags beantrage. 
Der eingezahlte Betrag ist an den Absender ohne Erlaß einer Unbestellbarkeits. 
meldung zurückzuzahlen, wenn für den in der Zahlkarte bezeichneten Empfänger 
bei dem Postscheckamte zwar ein Konto bestanden hatte, dieses aber erloschen ist. 
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu erteilenden 
Antwort hat der Absender 20 Pfennig Porto an die Aufgabe-Postanstält zu entrichten. 
Vvin. Den Landbriefträgern können auf ihren Bestellgängen Jahlkarten über 
Beträge bis 800 Mark zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden. 
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Postordnung vom 20. März 1900 
## 29 # ff. entsprechende Amwendung. Für jede dem Landbriefträger auf seinem 
Bestellgang übergebene Zahlkarte ist eine Nebengebühr von 5 Pfennig im voraus 
zu entrichten. 
m. Der Absender kann eine eingelieferte Zahlkarte unter den in der Post- 
ordnung 9 33 angeführten Voraussetzungen zurücknehmen, solange die Gutschrift 
auf dem Konto des Empfängers noch nicht gebucht ist. 
84. 
Einzahlungen mittels Postanweisung. 
1. 1. Jeder Kontoinhaber kann bei der Postanstalt, durch die er seine 
Postsendungen erhält, den Antrag stellen, daß die für ihn eingehenden Post- 
anweisungen seinem Postscheckkonto gutgeschrieben werden. 
n. Ist ein solcher Antrag gestellt, so überweist die Postanstalt den Betrag 
der für den Kontoinhaber eingegangenen Postanweisungen täglich mittels Zahl- 
karte an das Postscheckamt zur Gutschrift, während die Abschnitte der Post- 
anweisungen dem Kontoinhaber übersandt werden. 
. 2. Die für einen Kontoinhaber einzuziehenden Postauftrags- und Nach- 
nahmebeträge sind unmittelbar seinem Postscheckkonto zu überweisen, wenn am Fuße 
des Postauftragsformulars oder unmittelbar unter der Angabe des Nachnahme- 
betrags vermerkt worden ist: „Betrag an das Postscheckamt in... zur 
Gutschrift auf das Konto V. des N. .. .... in M. * 
W. Die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogenen Beträge werden an 
das Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Postanweisungsgebühr 
esandt. 
8 Das Postscheckamt übersendet den Abschnitt der Postanweisung nach Gutschrift 
des Bktrags an den Kontoinhaber. 
5. 
Einzahlungen durch Uberweisung von einem anderen Postscheckkonto. 
Die für Kontoinhaber von anderen Kontoinhabern desselben oder eines 
anderen Postscheckamts angewiesenen Beträge werden dem Konto des Empfängers 
gutgeschrieben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.