Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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III. Rückzahlungen. 
6. 
Allgemeines. 
1. Der Kontoinhaber kann über sein Guthaben, soweit es die Stamm- 
einlage von 100 Mark übersteigt, in beliebigen Teilbeträgen jederzeit verfügen, 
und zwar: 
A. durch Uberweisung auf ein anderes Postscheckkonto) 
B. mittels Schecks. 
Zu Uberweisungen und Schecks dürfen nur Formulare benutzt werden, die 
vom Postscheckamte bezogen worden sind. 
u. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die Uberweisungs= und Scheckformulare 
sorgfältig aufzubewahren; er trägt alle Nachteile, die aus dem Verlust oder 
sonstigen Abhandenkommen der Formulare entstehen, wenn er nicht das Post- 
scheckamt von dem Abhandenkommen benachrichtigt hat, um die Uberweisung oder 
Zahlung an einen Unberechtigten zu verhindern. 
m. Die Unterschriften der Personen, die zur Ausstellung von Uberweisungen 
und Schecks berechtigt sein sollen, müssen dem Postscheckamte vom Kontoinhaber 
mitgeteilt werden, damit die Echtheit der Unterschriften unter den beim Post- 
scheckamt eingehenden Uberweisungen und Schecks geprüft werden kann. 
#W. Die dem Postscheckamte mitgeteilten Unterschriften haben so lange 
Geltung, bis der Kontoinhaber diesem Amte das Erlöschen der Vertretungsbefugnis 
schriftlich mitgeteilt hat. 
v. Die Ausfüllung der Formulare zu Uberweisungen und Schecks kann 
auch durch Druck, mit der Schreibmaschine ufw. bewirkt werden. Die hand- 
schriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschchen. Der Geldbetrag ist in der 
Reichswährung anzugeben. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben 
ausgedrückt sein. « 
§7. 
Rückzahlungen durch Uberweisung auf ein anderes Postscheckkonto. 
1. Die Formulare zu Uberweisungen von Beträgen auf ein anderes Konto 
bei demselben oder bei einem anderen Postscheckamte werden in Blattform (zur 
Versendung in Briefen) oder in Postkartenform (Giropostkarten, zur offenen Ver- 
sendung) ausgegeben. 
Die Formulare werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt unentgeltlich 
eliefert. 
8 u. Bei Benutzung der Blattform können die Uberweisungen auf jeden be- 
liebigen Betrag, der innerhalb des verfügbaren Guthabens gelegen ist, aus- 
gestellt werden. 
Der Hochstbetrag einer Giropostkarte wird auf 1000 Mark festgesetzt.
	        
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