Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Der Aussteller hat die Uberweisung an das Postscheckamt zu senden, bei 
welchem sein Konto geführt wird. 
m. Der an den Uberweisungsformularen befindliche Abschnitt kann zu 
schriftlichen Mitteilungen benutzt werden. Er wird vom Postscheckamte dem Gut- 
schriftsempfänger übersandt. 
w. Der Auftrag zur Uberweisung von Beträgen auf andere Konten kann 
vom Kontoinhaber zurückgenommen werden, solange die Gutschrift auf dem Konto 
des Empfängers noch nicht gebucht ist. 
8B. 
Rückzahlungen mittels Schecks. 
1. 1. Die Scheckformulare werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt 
in Heften von 50 Stück zum Preise von 50 Pfennig für das Heft geliefert. 
u. Der Hoöchstbetrag eines Schecks wird auf 10 000 Mark festgesetzt. 
Von der am rechten Rande des Schecks befindlichen Zahlenreihe hat der 
Aussteller vor der Ausgabe des Schecks die Zahlen abzutrennen oder mit Tinte 
zu durchstreichen, welche den Betrag des Schecks übersteigen. Ist dies versehentlich 
unterblieben, so hängt es vom Ermessen des Postscheckamts ab, ob der Scheck 
einzulösen ist. 
· m.DerScheckistbinnenzehnTagennachdekAuöstellungbeidemPosti 
scheckamte zur Einlösung vorzulegen. Wird ein Scheck nach Ablauf dieser Frist 
vorgelegt, so hängt es vom Ermessen des Postscheckamts ab, ob der Scheck ein- 
zulösen ist. 
Fr. Schecks, die mit einem Indossamente versehen sind, werden nicht eingelöst. 
v. 2. Hat der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger selbst ein Konto 
bei demselben oder einem anderen Postscheckamte, so wird der Betrag dem Konto 
des Zahlungsempfängers gutgeschrieben, wenn nicht die Barzahlung ausdrücklich 
verlangt wird. 
vVI. Hat der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger kein Postscheckkonto 
oder verlangt er ausdrücklich die Barzahlung, so wird die Postanstalt vom Post- 
lire mittels Zahlungsanweisung beauftragt, den Betrag an den Empfänger 
zu zahlen. 
v#n. Die Zahlungsanweisungen nebst den Geldbeträgen werden dem Empfänger, 
sofern keine Abholung im Sinne des # 42 der Pcsirrdnung stattfindet, ins 
Haus bestellt: 
a) im Ortsbestellbezirke bis einschließlicttg 3.000 Mark, 
b) . Landbestellbezirke 800 
Lautet die Zahlungsanweisung auf einen höheren Betrag, so wirh nur di 
Zahlungsanweisung bestellt, während der Geldbetrag bei der Postanstalt
	        
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