Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

Vorsichtemaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt. 
() Weder bei dem Verladen noch während des Transports darf 
in oder an den mit erplosiven Gegenständen beladenen Wagen Feuer 
oder offenes Licht gehalten oder geraucht werden. 
(") Fährt innerhalb des Bahnhofs eine Lokomotive an der Lade- 
stelle oder an bereits mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen 
vorüber, so müssen Feuertür und Aschenklappen geschlossen und darf 
das Blaserohr nicht verengt werden. Während der Vorüberfahrt der 
Lokomotive müssen die Wagentüren verschlossen gehalten und muß der 
außerhalb der Eisenbahnwagen befindliche Teil der Sendung mit einer 
Decke feuersicher geschützt, auch die Verladung unterbrochen werden. 
Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Begegnen der Züge 
auf freier Strecke tunlichst zu beobachten. 
(6) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation 
als unterwegs und auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive 
nur dann bewegt werden, wenn sich zwischen ersteren und letzterer 
mindestens 4 nicht mit leicht Feuer fangenden Gegenständen befrachtete 
Wagen befinden. Als leicht Feuer fangende Gegenstände im Sinne 
dieser und der Bestimmung unter F Abs. 3 sind Steinkohlen, Braun- 
kohlen, Kokes und Holz nicht zu betrachten. 
(1) Wagen mit explosiven Gegenständen dürfen niemals abgestoßen 
werden und sind auch zum Verkuppeln mit größter Vorsicht an- 
zuschieben. 
(50) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die mit 
erplosiven Gegenständen beladenen Wagen in möglichst abgelegene 
Nebengleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger 
als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, um 
sie in die Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse erforderlich 
erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
  
F. 
Bestimmung der Jüge und Einstellung der mik explosiven 
Gegenständen beladenen Wagen in die Jüge. 
C)Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit 
mischten Zügen (Güterzügen mit Personenbeförderung) aber nur da 
erfolgen, wo keine reinen Güterzüge gefahren werden. 
() Reinen Güterzügen und gemischten Zügen (Güterzügen mit 
Personenbeförderung) dürfen nicht mehr als 8 mit den in der Eingangs- 
106“
	        
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