Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung 
der Sendungen. 
() Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangs- 
station, der von einer der nächstliegenden Vorstationen unter Be- 
zeichnung des Zuges von dem Eintreffen der Ladung Kenntnis zu 
geben ist, im voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft am Be- 
stimmungsorte zu avisieren. Die Ubernahme hat innerhalb 3 Tages- 
stunden, die Entladung innerhalb weiterer 9 Tagesstunden nach An- 
kunft und Avisierung zu erfolgen. 
(2) Begleitete Sendungen (vergleiche G), die der Empfänger nicht 
innerhalb der vorgeschriebenen 3 Stunden übernommen hat, sind ohne 
weiteren Verzug von den Begleitern zu übernehmen. 
6) Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, 
so ist es der Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben 
und durch diese ohne Verzug vom Bahnhofe zu entfernen. Die Orts- 
polizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anzuordnen. Bei Sendungen 
nach der Schweiz ist hiervon die Versandstation zu Händen des Ab- 
senders zu benachrichtigen. Lehnt die Behörde die UÜbernahme ab, 
oder wird von derselben die Abfuhr nicht binnen 6 Tagesstunden be- 
werkstelligt, so ist die Versandstation hiervon telegraphisch zu benach- 
richtigen und das Gut dem Absender auf dessen Kosten mit tunlichster 
Beschleunigung zurückzuschicken. 
(4) Bis zur ÜUbernahme ist die Ladung unter besonderer Ve- 
wachung zu halten. 
(5) Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den 
Gütersteigen (Rampen und Güterperrons) oder in den Güterböden 
(Güterschuppen, Hallen, Remisen), sondern nur auf möglichst abge- 
legenen Seitensträngen oder in räumlich von den Güterböden (Güter- 
schuppen, Hallen, Remisen) getrennten, nicht gleichzeitig anderen 
Zwecken dienenden Schuppen unter Anwendung der unter D und E 
gegebenen Bestimmungen erfolgen. 
.. Als Nr. XXXVb 
ist einzuschalten: 
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Spreng- 
zündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektrizität 
oder durch Reibung zur Wirkung gebracht werden, unterliegen nach- 
stehenden Bestimmungen: 
a. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen). 
1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind nebeneinander mit 
der Offnung nach oben in starke Blechbehälter, von denen
	        
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