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() Der Raum zwischen Kiste und Uberkiste muß mindestens
30 Millimeter betragen und mit Sägespänen, Stroh, Werg,
Holzwolle oder Hobelspänen ausgefüllt sein.
.Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unver-
rückbar niederzuhalten hat, wird der äußere Deckel mit einem
Zettel beklebt, der die Worte „Sprengkapseln — nicht stürzen“
auffällig zu tragen hat.
Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilo-
gramm enthalten; Kisten, deren Gewicht 10 Kilogramm übersteigt,
müssen mit Handhaben oder Leisten zur leichteren Handhabung
versehen sein.
. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und von
einem der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung
über die Beachtung der vorstehend unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen
Vorschriften enthalten.
b. Elektrische Miuenzündungen.
(1) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder
festem Kopfe sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht
mehr als 100 Stück enthalten darf, aufrecht gestellt zu verpacken.
Die Behälter sind mit Sägemehl oder ähnlichem Materiale voll-
ständig auszufüllen.
(2) Statt der Blechbehälter können auch Schachteln aus
starkem und steifem Pappdeckel zur Verwendung kommen. Die
gefüllten Behälter sind in eine Holz= oder starke Blechkiste und
diese wiederum in eine hölzerne Uberkiste zu verpacken. Die
Wandstärke der inneren Holzkiste darf nicht unter 22 Millimeter,
die der Uberkiste nicht unter 25 Millimeter betragen.
. ) Die elektrischen Zündungen an langen Guttapercha-
drähten oder Bändern sind, höchstens 10 Stück zusammen-
gebunden, in Pakete zu vereinigen, von welchen jedes nicht mehr
als 100 Stück Zündungen enthalten darf. Die Zünder müssen
abwechselnd an das eine und an das andere Ende des Pakets zu
liegen kommen. Von diesen Paketen sind je höchstens 10 zu-
sammengebunden, in starkes Papier gewickelt und verschnürt in
eine Holz= oder starke Vlechkiste zu verpacken, welche mit Heu,
Stroh oder ähnlichem Material auszufüllen ist. Diese Kiste ist in
eine hölzerne Uberkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht unter
25 Millimeter betragen darf.
(1) Die elektrischen Zündungen an Holzstäben sind
in hölzerne Kisten von mindestens 12 Millimeter Deckel., Boden-
und Seitenwandstärke und mindestens 20 Millimeter Stirnwand-