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(6) Taubendünger wird unter folgenden Bedingungen zur Stück-
gutbeförderung zugelassen:
1. Taubendünger muß in trockenem Zustand in dichte, gegen das
Verstauben möglichst schützende haltbare Säcke, in feuchtem oder
nassem Zustand aber in dichte, feste Behälter verpackt sein.
2. Die Beförderung hat auf offenen Wagen zu erfolgen.
3. Die Kosten etwa nötiger Desinfektion fallen dem Absender be-
ziehungsweise dem Empfänger zur Last.
4. Die Vorschriften im Abs. () Liffer 5 finden Anwendung.
Als Nr. LIIa
ist einzuschalten:
Hausmüll in losem Zustande wird nur als Wagenladung
und unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen:
1. Der Versand ist, sofern dazu nicht besonders eingerichtete, das
Zerstäuben ausschließende Wagen verwendet werden, in dichten
offen gebauten Wagen zu bewirken, die mit dicht schließenden,
das Zerstäuben verhütenden Decken versehen sind. Für den
ordnungsmäßigen Deckenverschluß hat der Absender zu sorgen.
2. Die Bestimmungen unter III Abs. () Liffer 1, 4 und 5 finden
Anwendung.
3. Für das Beladen und Entladen der Wagen sind Einrichtungen
zu treffen, die das Zerstäuben tunlichst ausschließen.
4. Die zur Beförderung verwendeten Wagen sind durch den Empfän-
ger trocken zu reinigen.
Als Nr. LIIIa
ist einzuschalten:
() Der Explosion unterworfene chemische Produkte, die
nicht im 9#1 Abs. () Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen zum
UÜbereinkommen über den internationalen Eisenbahnfracht-
verkehr, in der Anlage 1 zu denselben und in der vorliegen-
den Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz
besonders aufgeführt sind, auch nicht der Selbstentzündung
unterliegen, werden — sachgemäß verpackt — zur Beförd
rung zugelassen, wenn von einem vereideten Chemiker äuf dem
Frachtbriefe bescheinigt ist, daß von ihm Proben des im Frachtbrief
angegebenen Produkts im trockenen Lustande sämtlichen nachstehend
bezeichneten Versuchen unterworfen worden sind und sich dabei als nicht