Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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(6) Taubendünger wird unter folgenden Bedingungen zur Stück- 
gutbeförderung zugelassen: 
1. Taubendünger muß in trockenem Zustand in dichte, gegen das 
Verstauben möglichst schützende haltbare Säcke, in feuchtem oder 
nassem Zustand aber in dichte, feste Behälter verpackt sein. 
2. Die Beförderung hat auf offenen Wagen zu erfolgen. 
3. Die Kosten etwa nötiger Desinfektion fallen dem Absender be- 
ziehungsweise dem Empfänger zur Last. 
4. Die Vorschriften im Abs. () Liffer 5 finden Anwendung. 
Als Nr. LIIa 
ist einzuschalten: 
Hausmüll in losem Zustande wird nur als Wagenladung 
und unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen: 
1. Der Versand ist, sofern dazu nicht besonders eingerichtete, das 
Zerstäuben ausschließende Wagen verwendet werden, in dichten 
offen gebauten Wagen zu bewirken, die mit dicht schließenden, 
das Zerstäuben verhütenden Decken versehen sind. Für den 
ordnungsmäßigen Deckenverschluß hat der Absender zu sorgen. 
2. Die Bestimmungen unter III Abs. () Liffer 1, 4 und 5 finden 
Anwendung. 
3. Für das Beladen und Entladen der Wagen sind Einrichtungen 
zu treffen, die das Zerstäuben tunlichst ausschließen. 
4. Die zur Beförderung verwendeten Wagen sind durch den Empfän- 
ger trocken zu reinigen. 
Als Nr. LIIIa 
ist einzuschalten: 
() Der Explosion unterworfene chemische Produkte, die 
nicht im 9#1 Abs. () Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen zum 
UÜbereinkommen über den internationalen Eisenbahnfracht- 
verkehr, in der Anlage 1 zu denselben und in der vorliegen- 
den Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz 
besonders aufgeführt sind, auch nicht der Selbstentzündung 
unterliegen, werden — sachgemäß verpackt — zur Beförd 
rung zugelassen, wenn von einem vereideten Chemiker äuf dem 
Frachtbriefe bescheinigt ist, daß von ihm Proben des im Frachtbrief 
angegebenen Produkts im trockenen Lustande sämtlichen nachstehend 
bezeichneten Versuchen unterworfen worden sind und sich dabei als nicht
	        
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